16. Januar 2020, 13:20 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
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Die Stadt Gelsenkirchen hat am Montag einen aus Afghanistan stammenden 25-jährigen Mann nach Dänemark überstellt. Die betreffende Person hatte nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Februar 2019 einen Asylantrag gestellt. Dieser wurde im März 2019 als unzulässig abgelehnt, da im Vorfeld bereits ein Asylverfahren in Dänemark durchlaufen wurde. Dies hat nach aktueller Rechtslage zur Folge, dass Dänemark auch weiterhin asylrechtlich zuständig ist und somit eine Überstellung zu erfolgen hat. Diese Entscheidung wurde zudem gerichtlich überprüft und für rechtens erklärt.
Den Vorwurf, es habe in diesem Zusammenhang einen Bruch eines Kirchenasyls gegeben, weist die Stadt Gelsenkirchen zurück. Die Person ist am Montag nicht aus der Kirche heraus überstellt worden, sondern aus einer Dachgeschosswohnung eines Mehrfamilienhauses, welche nicht für kirchliche Zwecke genutzt wurde. Dabei wurde keine Gewalt angewendet.
Die Ausländerbehörde hat im Einklang mit dem geltenden Recht (u.a. des Erlasses zum Thema Kirchenasyl in Dublin-Fällen) gehandelt.
Zum Verlauf:
Der erste Überstellungsversuch nach Dänemark wurde seitens der Ausländerbehörde angekündigt. Daraufhin tauchte die Person unter und entzog sich somit der Überstellung nach Dänemark.
Im Anschluss befand sich der Betreffende im Kirchenasyl der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde Gelsenkirchen-Buer.
Die Gemeinde reichte beim BAMF ein Härtefalldossier ein. Die Ausländerbehörde sicherte der zuständigen Pastorin zu, dass die erneute Entscheidung des BAMF (jetzt über das Härtefalldossier) entsprechend des Erlasses zum Thema Kirchenasyl in Dublin-Fällen abgewartet werde.
Das Bundesamt ist nach eingehender Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass in diesem Fall keine besonderen individuellen Härten vorgetragen wurden, die gegen eine Überstellung nach Dänemark sprechen. Die Prüfung ist daher abgeschlossen. Für den Vollzug der Überstellung sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Überstellung erfolgte somit erlasskonform.
Zudem stellte das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 4. November 2019 erneut fest, dass der erneute Antrag gegen die Abschiebungsandrohung keinen Erfolg hat. Daraufhin wurden aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Überstellung rechtmäßig ist, da diese im Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und den Entscheidungen des BAMF durchgeführt wurde.
Die in einem Aufruf verbreitete Behauptung, der betreffenden Person sei das Mobilfunktelefon abgenommen worden, ist falsch. Tatsächlich hat die Person noch am Flughafen über das private Handy eines Mitarbeiters der Ausländerbehörde telefoniert, da sie mit ihrem eigenen Handy keine Verbindung herstellen konnte.