Bei Bauvorhaben in der Landschaft – auch baulicher Außenbereich genannt – ist einiges zu beachten. Hier legen verschiedene Gesetze einige Regelungen fest. Ob ein Vorhaben im Außenbereich gemäß Baugesetzbuch genehmigungsfähig ist, regelt der § 35. Welche Folgen eine geplante Bebauung für Natur und Landschaft hat, wird bei der Planung ebenfalls berücksichtigt und durch die gesetzliche Eingriffsregelung gemäß § 15 Bundesnaturschutzgesetz behandelt.
Unter einem Eingriff in Natur und Landschaft versteht man einfach gesagt eine Veränderung der Grundfläche, die die Natur erheblich beschädigt und in ihrer Funktion einschränkt. Dies kann der Fall sein, wenn durch ein Bauvorhaben der Verlust eines Lebensraums von Tieren und Pflanzen herbeigeführt oder das typische Landschaftsbild verändert wird. Versiegelungen, etwa die Asphaltierung des Bodens, gehören dazu, genauso wie das Roden von Bäumen oder anderer Gebüsche und Sträucher.
Auf den folgenden Seiten finden Sie informationsreiche Beiträge zu einzelnen Themen des Bauens in der Landschaft. Erfahren Sie, welche gesetzlichen Bestimmungen zum Naturschutz und der Landschaftspflege bei solchen Vorhaben beachtet und umgesetzt werden müssen. Lesen Sie mehr über die gesetzliche Eingriffsregelung und was es mit dem Ökokonto und den Kompensationsflächen auf sich hat.