Der Landschaftsplan ist in Nordrhein-Westfalen das entscheidende Instrument zur örtlichen Umsetzung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen für den Naturschutz und die Landschaftspflege sind in ihm darzustellen und rechtsverbindlich festzusetzen. Sein Geltungsbereich erstreckt sich auf den baulichen Außenbereich. Verantwortlich für die Aufstellung der Landschaftspläne sind die Kreise und kreisfreien Städte.
Im Landschaftsplan sind zum einen behördenverbindliche Entwicklungsziele für die Landschaft räumlich festgelegt, zum anderen erfolgen auch allgemein verbindliche Festsetzungen. Entwicklungsziele sind z. B. die „Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ oder die „Wiederherstellung einer in ihrem Wirkungsgefüge, ihrem Erscheinungsbild oder ihrer Oberflächenstruktur geschädigten oder stark vernachlässigten Landschaft“.
Rechtsverbindlich gegenüber jedermann festgesetzt werden z. B. Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile.
Der Landschaftsplan dient neben der Planung auch der Umsetzung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Natur und Landschaft. Für die Umsetzung der Maßnahmen mit Fördermitteln ist die untere Naturschutzbehörde zuständig.