Nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz sind Geschützte Landschaftsbestandteile rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
- zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
- zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
- wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten
erforderlich ist.
Im Landschaftsplan wurden u.a. Bäume im Geltungsbereich, Feldgehölze, Feuchtbiotopkomplexe, Baumreihen und Streuobstwiesen als geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen. Es handelt sich um kleinflächige Ausweisungen. Durch die Ausweisung als geschützte Landschaftsbestandteile sollen keine neuen Strukturen angelegt werden, sondern die bestehenden Strukturen unter Schutz gestellt werden. So werden durch den Landschaftsplan keine neuen Streuobstwiesen angelegt, sondern bestehende Streuobstwiesen als geschützter Landschaftsbestandteil unter Schutz gestellt.