Musik, Gespräche, Außengastronomie sowie an- und abreisende Gäste können insbesondere während der Abend- und Nachtstunden zu erheblichen Lärmbelästigungen führen.
Wenn Sie sich durch den Betrieb einer Gaststätte oder Diskothek wiederholt oder unzumutbar gestört fühlen, wenden Sie sich bitte an das Referat Öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die zuständigen Mitarbeitenden prüfen Ihre Beschwerde und leiten bei Bedarf weitere Maßnahmen ein.
Damit die Beeinträchtigung möglichst konkret beurteilt werden kann, geben Sie bitte Folgendes an:
- Name und Anschrift des betroffenen Betriebs,
- Datum, Uhrzeit und Dauer des Lärms,
- Art des Lärms, zum Beispiel Musik, Bässe, Gäste, Außengastronomie oder Lieferverkehr,
- Ort, an dem der Lärm wahrgenommen wurde,
- Häufigkeit und besondere Auswirkungen der Störung.
Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen kann es hilfreich sein, über einen angemessenen Zeitraum ein Lärmprotokoll zu führen.
Bei akuten Lärmbelästigungen ist die Leitstelle des Referates Öffentliche Sicherheit und Ordnung in den Sommermonaten (April bis September) montags bis sonntags in den Zeiten von 7 Uhr bis 23 Uhr und in den Wintermonaten (Oktober bis März) montags bis sonntags in den Zeiten von 7 Uhr bis 22 Uhr unter der zentralen Rufnummer 0209 169-3000 erreichbar.
Außerhalb dieser Zeiten können Sie sich an die Polizei wenden, wenn ein sofortiges Einschreiten erforderlich erscheint.
Bitte beachten Sie: Nicht jedes wahrnehmbare Geräusch stellt bereits einen unzulässigen Lärm dar. Ob eine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt, hängt unter anderem von der Lautstärke, der Dauer, der Häufigkeit, der Tageszeit und der Umgebung ab.