30. September 2026, 08:18 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
Niederschrift über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
am 18. Juni 2026
Bebauungsplan Nr. 446 der Stadt Gelsenkirchen
"Gewerbe- und Industriepark Scholven"
zwischen Buerelterstraße - Schwedenstraße - Zentralkokerei Scholven - Feldhauser Straße - nördliche Grün- und Freiflächen
Uniper Technologies GmbH, Alexander-von-Humboldt-Straße 1, 45896 Gelsenkirchen-Nord
Beginn 18:00 Uhr
Ende 19:55 Uhr
Anwesend waren ca. 35 Bürgerinnen und Bürger.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde unter der Leitung des Bezirksbürgermeisters des Stadtbezirks Gelsenkirchen-Nord, Herrn Steinberg, durchgeführt.
Herr Steinberg begrüßte die anwesenden Bürgerinnen und Bürger, die Vertreterinnen und Vertreter der Politik und der Presse und als Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung Frau Hugot, Herrn Doerry, Herrn Boiar und Herrn Schmidt vom Referat Stadtplanung, Frau Thelen vom Referat Verkehr und Frau Bredereck vom Referat Umwelt. Als weitere mit dem Planvorhaben verbundene Gäste begrüßte Herr Steinberg außerdem Herrn Dr. Wiese und Herrn Dr. Bayer von der Uniper Kraftwerke GmbH und Frau Schmitz vom Büro Müller-BBM Projektmanagement.
Anschließend wies Herr Steinberg darauf hin, dass neben der Erörterungsmöglichkeit am Abend Anregungen und Vorschläge zur Planung auch noch im Nachhinein schriftlich eingereicht werden können. Alle Infos zum Vorentwurf seien ab morgen auf der Internetseite der Stadt Gelsenkirchen unter www.gelsenkirchen.de/planungsbeteiligung zu finden.
Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung sei die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 446 der Stadt Gelsenkirchen "Gewerbe- und Industriepark Scholven" zwischen Buerelterstraße - Schwedenstraße - Zentralkokerei Scholven - Feldhauser Straße - nördliche Grün- und Freiflächen.
Er verlas den Hinweis, dass über die Öffentlichkeitsbeteiligung ein Protokoll angefertigt werde, in dem die Namen aus Datenschutzgründen nicht genannt würden. Wer namentlich genannt werden wolle, müsse dies ausdrücklich erwähnen und eine Einwilligungserklärung zur Datenveröffentlichung unterschreiben.
Im Anschluss begrüßte Frau Hugot von Seiten der Verwaltung die Anwesenden und ging kurz auf den derzeitigen Stand des Bebauungsplanverfahrens ein und erklärte, wie die nächsten Schritte im Verfahren ablaufen bzw. welche Möglichkeiten der Beteiligungen es gebe.
Anschließend übergab Frau Hugot das Wort an Herrn Dr. Wiese, der einen allgemeinen Überblick über das Kraftwerksgelände Gelsenkirchen-Scholven anhand einer PowerPoint-Präsentation vorstellte.
Dabei ging er in der Präsentation „Scholven im Wandel“ zunächst auf die über 100-jährige Historie des Kraftwerkstandortes ein. Er machte deutlich, dass im Zuge dieser langen Historie nicht nur das Kraftwerk selbst, sondern auch die Infrastruktur, die ortsansässige Chemieindustrie, das Know-how sowie Kundenbeziehungen mit verschiedensten Dienstleistern gewachsen sei.
Er gab an, dass die Kraftwerksblöcke D bis F 2014 stillgelegt wurden und sich teilweise derzeit im Rückbau befänden. Die Kraftwerksblöcke B und C wurden von dem Netzbetreiber Amprion als systemrelevant bis 31. März 2031 eingestuft. Er ergänzte, dass die Blöcke derzeit ertüchtigt werden und es sich in Zukunft um einen antizyklischen Betrieb handle, welcher beispielsweise bei Dunkelflauten laufen würde.
Herr Dr. Wiese erläuterte, dass das Gaskraftwerk „Scholven 1“ im Jahr 2024 in Betrieb ging und dies eine neue Ausrichtung für den Kraftwerksstandort Scholven darstelle. Er könne sich für die Zukunft an dem Standort ein weiteres Gaskraftwerk in Form von Scholven 2 vorstellen, dass zunächst mit fossilem Brennstoff und zukünftig auch mit Wasserstoff betrieben werden können soll. Es sei sinnvoll an diesem Standort über ein weiteres Kraftwerk nachzudenken, da vor Ort bereits die notwendige Infrastruktur, ausreichende Bestandsflächen und das technische Know-how vorhanden seien.
Er erklärte, dass derzeit eine Versuchsanlage zur Ammoniakspaltung in Zusammenarbeit mit der Firma Thyssenkrupp auf dem Kraftwerksgelände gebaut werde. Es handle sich um eine Versuchsanlage, die aus Ammoniak als flüssigem und transportablem Wasserstoff- und damit zukunftsträchtigen Energiespeicher wieder Wasserstoff mache und etwa vier Tonnen Wasserstoff pro Tag produzieren werde.
Herr Dr. Wiese übergab das Wort an Herrn Boiar, der anhand einer PowerPoint-Präsentation den aktuellen Stand des Bebauungsplanverfahrens, den weiteren Verfahrensablauf sowie die weiteren Möglichkeiten der Öffentlichkeitsbeteiligung ausführlich darstellte.
Eine Bürgerin gab an, dass Sie als Anwohnerin das Informationsblatt zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung „Planung Aktuell“ nicht erhalten habe.
Herr Boiar erläuterte, dass über einen Dienstleister etwa 600 Flyer an die Anwohner in der Umgebung des Plangebiets verteilt werden sollten. Es soll beim Dienstleister geprüft werden, wieso manche Anwohner die „Planung Aktuell“ nicht erhalten haben.
Ein Bürger erläuterte, dass er es als schwierig erachte, die recht komplexe Planung in der heutigen Sitzung in Gänze zu erfassen um dazu eine ausgiebige Stellungnahme verfassen zu können.
Herr Boiar erklärte, dass die Planunterlagen im Anschluss an die Veranstaltung für drei Wochen im Internet veröffentlicht werden. In der Zeit könne man sich die Planunterlagen in Ruhe anschauen und eine fundierte Stellungnahme abgeben. Zusätzlich stehe er bei Unklarheiten oder weiteren Fragestellungen im Bedarfsfall für die Bürgerinnen und Bürger für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
Anschließend ging er auf den Anlass und die Ziele für die Aufstellung des Bebauungsplans ein. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Jahr 2021 gefasst. Der Geltungsbereich wurde aufgrund neuer Erkenntnisse aus den angefertigten Gutachten angepasst. Hierbei wurden die südlichen Bereiche des Kraftwerksgeländes bis zur Bahnlinie miteinbezogen. Dies erwies sich als sinnvoll, insbesondere in Hinblick auf die Schallimmissionskontingentierung. Die Plangröße belaufe sich damit auf ca. 98,5 ha.
Frau Schmitz erläuterte im Anschluss anhand einer Power-Point-Präsentation die Rahmenplanung des Kraftwerksgeländes. Dabei gebe es zwei Zeithorizonte, auf welche die Rahmenplanung ausgelegt wurde. In der Rahmenplanung wurden die Zeithorizonte 2025 und 2034 betrachtet. Somit sollte sichergestellt werden, welche Nutzungen man sich aktuell auf dem Standort vorstellen könnte und welche Nutzungen in Zukunft auf dem Standort entstehen könnten. Der Zeithorizont 2034 wurde gewählt, da die Systemrelevanz der Kraftwerksblöcke B und C nach derzeitigem Stand im Jahr 2031 auslaufe und man mit einem etwa dreijährigen Rückbau rechne und damit ganz neue Rahmenbedingungen auf dem Gelände entstehen.
In der Rahmenplanung 2034 wurden insbesondere Nutzungen der Energieerzeugung, der Energiespeicherung oder Anlagen mit Bezug zur Wasserstoffwirtschaft betrachtet. Weiterhin könne man sich an dem Standort auch Anlagen zur Erprobung von Produktionsverfahren, Anlagen für Baustoffe, die Recyclingwirtschaft oder energieintensive Industrie vorstellen.
Die Rahmenplanung wurde im Anschluss durch den Bebauungsplan-Vorentwurf in konkrete Festsetzungen übersetzt. Die Besonderheit an dem Bebauungsplan sei, dass wegen der Systemrelevanz auf die Flächen der Kraftwerksblöcke B und C bis zum Jahr 2031 nicht zugegriffen werden könne. Der Bebauungsplan treffe hierzu Regelungen. Bis zum Entfall der Systemrelevanz sei der Betrieb der Kohlekraftwerksblöcke und deren Erhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung zulässig. Für die Zeit nach dem Ende der Systemrelevanz werden Nachnutzungen über Festsetzungen definiert und der Einsatz von Steinkohle und schwerem Heizöl werde unzulässig.
Frau Schmitz ging darauf ein, dass aus den vorstellbaren Nutzungen im Rahmenplan 2034 Positiv- und Negativlisten für Branchen erstellt wurden, die sich im Plangebiet ansiedeln können. Im Anschluss wurden diese Branchen mit Festsetzungen in den Bebauungsplan übersetzt, sodass alle Anlagen und Betriebe, die nicht der Positivliste entsprechen, ausgeschlossen werden. Die entsprechenden Betriebsarten seien in der Begründung zum Bebauungsplan ausführlich nachzulesen.
Zudem erläuterte sie, dass im Hinblick auf die Sicherheit der Anwohner Störfallanlagen entsprechend des Leitfadens der Kommission für Anlagensicherheit nur in bestimmten und von den Wohnbebauungen abrückenden Bereichen im Bebauungsplan festgesetzt werden. Dadurch wird ein ausreichender Abstand von Störfallbetrieben zu den Wohnbebauungen sichergestellt. Die Abstufungen in Abstands- und Distanzklassen entsprechend dem Leitfaden erwirken zudem höhere Abstände für gefährlicher eingestufte Störfallanlagen.
Des Weiteren erläuterte sie, dass es im Bebauungsplan für das Maß der baulichen Nutzung eine Höhenstaffelung geben werde. In den zentral gelegenen Bereichen des zukünftigen Industrieparks werde eine bauliche Höhe von max. 50 m und in den Randbereichen bis zu 20 m (Südwesten) zulässig sein. Für Anlagen der Energiewirtschaft werde es aus anlagentechnisch bedingten Gründen eine Sonderregelung geben, dass diese als Ausnahmeregelung mit 70 m auch höher errichtet werden dürfen.
Bezüglich der Erschließung berichtete Frau Schmitz, dass es weiterhin ein geschlossener Industriepark bleiben solle. Die Zufahrt bleibe über die drei bestehenden überwachten Tore erhalten. Einen Durchgangsverkehr solle es nicht geben, sodass kein öffentlicher Mehrverkehr entstehe. Auch die außerhalb des Geltungsbereichs liegende Bahnverbindung bleibe erhalten.
Darüber hinaus berichtete sie, dass die bestehenden Grün- und Waldflächen im Osten und Westen des Plangebiets durch Festsetzungen erhalten blieben. Zudem solle es Grünfestsetzungen im Plangebiet geben, die sich aus privaten Grünflächen, einer Stellplatzbegrünung, Dachbegrünung und einer Fassadenbegrünung zusammensetzen.
Zuletzt ging Frau Schmitz auf die Festsetzung von Geräusch-Emissionskontingenten ein. Hierzu gebe es umfangreiche textliche und zeichnerische Festsetzungen, welche ausführlich in der Begründung zum Bebauungsplan beschrieben werden. Als Immissionsorte wurden hierzu die benachbarte Wohnbebauung genommen, sodass am Ende 21 repräsentative Immissionsorte geprüft worden seien. Bei einer Genehmigung einer neuen Anlage müsse dann nachgewiesen werden, dass die Nutzung nicht lauter ist, als ihr über diese Kontingentierung zugestanden wird.
Herr Steinberg bedankte sich bei den Vortragenden für die Ausführungen und Erläuterungen zum Bebauungsplanentwurf und bat die Bürgerinnen und Bürger darum, ihre Fragen zu stellen.
Ein Bürger erklärte, dass seit mehreren Jahren ein großer Teil des Schwerlastverkehrs zum Kraftwerk über die Schwedenstraße und die Buerelterstraße zum Eingangstor West an der Glückaufstraße fahren würde. Dadurch entstehe für die Anwohner eine Überlastung des Straßenraums und führe zu Problemen mit zugeparkten Einfahrten. Der Anwohner bat darum, zukünftig den Fahrern des anliefernden Schwerlastverkehrs deutlich mitzuteilen, dass diese die Zufahrt im Osten an der Feldhauser Straße nutzen sollen. Zusätzlich gab er an, dass auf der Schwedenstraße zu schnell gefahren würde und es dadurch immer wieder zu gefährlichen Situationen komme.
Herr Dr. Wiese gab an, dass ihm das Problem bekannt sei und schon oft mit den Fahrern kommuniziert wurde. Jedoch habe man oft unterschiedliche bzw. externe Fahrer, die dann trotzdem nicht über das östliche Eingangstor auf das Kraftwerksgelände fahren.
Der Bürger betonte jedoch, dass es sich häufig um die Firma BauMineral mit den gleichen Fahrern handeln würde.
Herr Dr. Wiese erklärte, dass man bei der Firma BauMineral einen Ansprechpartner hätte und mit diesem über das Problem sprechen werde. Auch bei dem Thema der überhöhten Geschwindigkeit werde er mit den entsprechenden Personen sprechen.
Ein Bürger erklärte, dass selbst Blitzer bzgl. der überhöhten Geschwindigkeit nicht geholfen hätten, da die LKW im Anschluss wieder beschleunigen würden. Auch gäbe es des Öfteren Rückstau auf der Schwedenstraße und der Buerelterstraße, was zu gefährlichen Situationen führen würde.
Herr Dr. Bayer gab an, dass bei den Ausschreibungen explizit darauf hingewiesen werde, dass die beauftragten Firmen die Zufahrt im Osten von der Feldhauser Straße zu benutzen haben. Er beteuerte, dass man in Zukunft darauf achte, dass jeder Lieferant noch deutlicher darauf hingewiesen wird, dass diese die Zufahrt im Osten nutzen müssen und nicht über die Zufahrt im Westen fahren dürfen.
Herr Steinberg schlug zu der Thematik vor, einen Infobrief in der jeweiligen Sprache der Fahrer zu erstellen, damit diese die richtige Zufahrt nehmen. Die Hinweise zum Verkehr aus der Bürgerschaft sollen von der Verwaltung mitgenommen und an die entsprechende Stelle weitergeleitet werden.
Ein Bürger erkundigte sich, ob es bei dem Enddatum der Systemrelevanz der Kraftwerksblöcke B und C bis zum Jahr 2031 eine Verlängerungsoption gäbe.
Herr Dr. Wiese erläuterte, dass für die Firma Amprion in ihrem Hochspannungsnetz eine gewisse Frequenz notwendig sei. Die Firma Amprion berechne dabei kritische Phasen in ihrem Hochspannungsnetz, um auch bei Dunkelflauten eine Netzsicherheit zu gewährleisten. Mit etwa einem Jahr Vorlauf werde den jeweiligen Kraftwerksbetreibern vom Netzbetreiber mitgeteilt, ob die Reserven weiterhin zurückgehalten werden müssen. Daher könne er nicht sagen, wie lange die Kohleverstromung in Scholven im Rahmen der Systemrelevanz weiterlaufen werde.
Ein Bürger merkte an, dass die Kraftwerke sehr alt seien und die eigentliche Laufzeit bereits heute überschritten wären. Wie könne das technisch ermöglicht werden?
Herr Dr. Wiese gab an, dass es bei Kohlekraftwerken kein wirkliches technisches KO-Kriterium gäbe, da man diese immer wieder reparieren könne. Es würde mit der Zeit nur immer ineffektiver und teurer, diese zu betreiben.
Frau Schmitz ergänzte, dass der Bebauungsplan Regelungen zu der Systemrelevanz der Kraftwerksblöcke B und C ohne ein genaues Enddatum treffe. Der Bebauungsplan reagiere damit flexibel auf eine potenzielle Verlängerung der Systemrelevanz über das Jahr 2031 hinaus.
Ein Bürger erkundigte sich, was neben einem potenziellen zweiten Kraftwerk als konkrete Nutzung auf den übrigen Flächen im Plangebiet vorgesehen ist.
Frau Schmitz führt aus, dass derzeit keine konkreten Planungen zur Nachnutzung bestehen. Man könne nach jetzigem Stand nicht genau sagen, welche Anlagen und wo diese im Plangebiet entstehen sollen. Deshalb gebe es den Rahmenplan, welcher eine Übersicht zu den vorstellbaren Arten von Betrieben und Branchen auf dem Plangebiet gebe und der dann in Festsetzungen zu zulässigen Betrieben in den Bebauungsplan übernommen worden sei.
Ein Bürger merkte an, dass es keinen Zwang gebe, die Fläche wieder einer Kraftwerksnutzung und Industrienutzung zuzuführen. Bei der Kokerei in Hassel sei dies auch nicht geschehen, dort befände sich nun ein Stadtteilpark. Zudem kritisierte er die Pläne zu der Ammoniakversuchsanlage, da der Stoff hochtoxisch sei. Dies sei keine Nutzung, die in die Nähe eines Wohngebiets gehöre.
Herr Dr. Wiese erwiderte, dass Ammoniak ein Stoff sei, den man schon seit Jahrzehnten im Kraftwerksbetrieb für die Entstickung einsetzte. Man wisse über die Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere da viele Mitarbeitenden im Betrieb mit diesem Stoff bereits heute arbeiten. Zudem gebe es gesetzliche Grundlagen, wie man mit dem Stoff umzugehen hat und an diese halte man sich.
Frau Schmitz ergänzte, dass im Baugesetzbuch der Grundsatz der Innen- vor Außenentwicklung verankert sei. Weshalb auch der Gesetzesgeber vorsieht, vorgenutzte Flächen weiterhin in Nutzung zu halten.
Herr Boiar erklärte, dass es auch übergeordnete planerische Vorgaben gebe mit welchem Ziel welche Flächen im Stadtgebiet entwickelt werden dürfen. Das Plangebiet sei im Flächennutzungsplan der Stadt Gelsenkirchen als gewerbliche Baufläche ausgewiesen und könne daher auch in Zukunft als solche genutzt werden. Zudem würden gesetzliche Rahmenbedingungen im Bebauungsplan geregelt, damit Abstandsflächen eingehalten und Störfallsicherheit gewährleistet werden. Zudem handle es sich um eine Zielsetzung der Stadt, an der Fläche dauerhaft Arbeitsplätze zu sichern und weitere zu schaffen.
Frau Hugot ergänzte, dass es für dieses Bebauungsplanverfahren einen Aufstellungsbeschluss gegeben hat. Dieser Aufstellungsbeschluss ist durch die Politik gefasst worden. Sie hat damit ihren Willen bekundet, diesen Standort weiterhin als Gewerbe- und Industriestandort zu entwickeln. Die Verwaltung versuche den Standort so verträglich wie möglich zu gestalten und hielte dabei die rechtlichen Vorschriften ein, welche im Bebauungsplanverfahren gefordert würden. Als Anwohner sei so ein Industriestandort ggf. eine Belastung. Bevor jedoch Flächen im Außenbereich für solch eine Nutzung in Anspruch genommen werden würden, sei die Stadt Gelsenkirchen darum bemüht, bestehende Industriestandorte auch als solche nachzunutzen. Eine ähnliche Fragestellung habe sich bei der „Neuen Zeche Westerholt“ ergeben. Dort würden auch bereits vorgenutzte Fläche zu einem Gewerbegebiet entwickelt werden.
Ein Bürger fragte, ob die in Zukunft industriell genutzten Flächen größer werden als die bisher genutzten Kraftwerksflächen.
Frau Schmitz zeigte anhand des Bebauungsplanvorentwurfs, dass die Industrieflächen nicht größer werden. Hierfür wurden unter anderem die bestehenden Waldflächen im Norden und Westen im Plan gesichert. Zudem wird in dem Bebauungsplan eine Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt. In Zukunft können damit Vorhabenträger im Plangebiet nur 80% der Fläche auf ihrem jeweiligen Grundstück versiegeln. So müssen andersherum 20% des Grundstücks von einer Versiegelung freigehalten werden.
Ein Bürger fragte wie viel Hektar in Zukunft im Plangebiet zu Industriefläche werden könnte.
Frau Schmitzt antwortete, dass Sie die genaue Zahl ad hoc nicht nennen könne, aber 80% der ausgewiesenen Industrieflächen bebaut werden könnten. Eine Grundflächenzahl von 0,8 sei auch das Maß, das die Baunutzungsverordnung für Industriegebiete vorgebe. Dies sei eine Obergrenze, die definiert werde.
Ein Bürger fragte, ob es schon Informationen darüber gebe, welche Art von Energiespeicher auf der Fläche entstehen sollen. Denn von gewissen Energiespeichern, u.a. Wasserstoff, gehe auch eine Gefahr aus.
Frau Schmitz erklärte, dass dieser Plan Festsetzungen für die zukünftigen Nutzungen treffe, die derzeit noch nicht konkret feststünden. Man könne nicht sagen, welches Speichermedium auf der Fläche angesiedelt werde. Der Bebauungsplan stellt den Schutz der Anwohner durch Festsetzungen von Abständen zur Wohnbebauung und weiteren Festsetzungen sicher.
Herr Dr. Wiese gab an, dass er die vorgebrachten Bedenken ernst nehme und sich für das Kraftwerk und seine Mitarbeiter verantwortlich fühle. Die Uniper übernähme Verantwortung für die Nutzung und werde auch in Zukunft die Sicherheit auf dem Gelände gewährleisten. Er könne jedoch nach heutigem Stand nicht sagen, welche Anlagen zukünftig auf dem Gelände entstehen werden. Uniper könne sich vorstellen, dort ein weiteres Kraftwerk zu bauen, mehr stehe jedoch noch nicht fest. Es stehe auch nicht fest, ob und welche Energiespeicher kommen.
Herr Dr. Wiese machte den Anwohnern das Angebot, sich das Kraftwerksgelände mit den verschiedenen Nutzungen gemeinsam anzusehen. Die Anwohner sollen sich so ein eigenes Bild von der Sicherheit und der Arbeitsweise auf dem Gelände machen können und Vertrauen in den Standort bekommen.
Herr Boiar erklärte, dass derzeit für den überwiegenden Teil des Geländes kein Bebauungsplan rechtskräftig sei. Auf der Fläche gebe es damit derzeit keine festgesetzten Regelungen zu Abständen oder Lärm. Neue Anlagen könnten daher ggf. näher an die Wohnbebauung heranrücken. Mit diesem Bebauungsplan werde die Situation auf dem Gelände geregelt, dass in der Nähe der Wohnbebauung so wenig Immissionen wie möglich auftreten und Störfallanlagen weiter von der Wohnbebauung abrücken. Der Bebauungsplan solle somit auch eine planungsrechtlich gesicherte Situation für die Anwohner schaffen.
Ein Anwohner fragte, wieso ohne Bebauungsplan eine Ammoniakversuchsanlage auf der Fläche gebaut werden könne.
Herr Boiar erklärte, dass die Bezirksregierung Münster solche Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmige. Im Hinblick auf die Genehmigungsseite würden ohne einen Bebauungsplan, so wie es derzeit beim überwiegenden Teil des zu beplanenden Bereichs der Falls ist, zum Teil andere gesetzliche Grundlagen gelten, als es bei beschlossenen Bebauungsplänen der Fall sei.
Herr Doerry ergänzte, dass durch den Bebauungsplan eine gesetzlich klar ablesbare Situation geschaffen werde, aus der hervorgehe, welche Anlagen und Nutzungen auf den Industrieflächen möglich seien, als dies ohne Bebauungsplan der Fall sei. Derzeit wäre die Bundesimmissionsschutzbehörde frei darin, die Anlagen auf der jetzigen Industriefläche zu positionieren. Mit dem Bebauungsplan werden die zukünftigen Nutzungen deutlich stärker gesteuert. Zudem betonte er, dass er für die bisherigen Anregungen sehr dankbar sei, denn die Anwesenden seien die Experten vor Ort und würden sich am besten auskennen. Das Ortswissen solle mit Hilfe dieser Beteiligung aufgenommen werden, damit die Anregungen zu dem vorliegenden frühen Verfahrensstand aufgenommen werden können. Die Anregungen der Bürger seien dazu da, diese in die Abwägung im Bebauungsplanverfahren einzustellen. Letztendlich müsse der Rat der Stadt Gelsenkirchen entscheiden, welches Gewicht er den jeweiligen Anregungen einräumt. Die Verwaltung erarbeite zwar Abwägungsvorschläge, jedoch sei dies eine politische Entscheidung. Er warb noch einmal für die Beteiligungsmöglichkeiten im Bebauungsplanverfahren. Man sei auf die Hinweise aus der Bürgerschaft angewiesen und dankbar.
Ein Bürger merkte an, dass der Ansatz, die gefährlicheren Anlagen nach Osten mit einem möglichst weiten Abstand zur Wohnbebauung zu verlagern, richtig sei.
Frau Schmitz warb dafür sich die Begründung des Bebauungsplans anzusehen. Hier werde detailliert beschrieben, welche Anlagen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans nicht genehmigungsfähig seien. Mit Hilfe des Branchenansatzes wären so viele gefährliche Anlagen im Vorhinein ausgeschlossen worden. Und jede Anlage, die auf der Fläche errichtet werde, müsse durch entsprechende Gutachten nachweisen, dass diese keine Gefahr für die Anwohner darstelle.
Herr Doerry erläuterte, dass es sich mit diesem Verfahren um einen Angebotsbebauungsplan handele. Mit dem Bebauungsplan werde geregelt, welche Nutzungen dort entstehen dürfen. Die Kommune habe insbesondere den Schutz der Bevölkerung im Fokus. Gleichzeitig müsse jedoch eine Flexibilität der Entwicklungsmöglichkeit auf der Fläche für die industriellen Nutzungen gewährleistet sein. Die Verwaltung in Form von Herrn Boiar stehe in den nächsten Wochen und Monaten bereit, Ihre Anregungen und Fragen aufzunehmen und zu beantworten.
Bezüglich der künftigen Zeitplanung im Bebauungsplanverfahren ging Herr Doerry darauf ein, dass die reguläre Offenlage der Planunterlagen im Jahr 2027 vorgesehen sei. Hierbei sei man aber noch auf die Ergebnisse aus verschiedenen Gutachten angewiesen. Der Satzungsbeschluss erfolge somit nicht in Kürze und die Bürger hätten noch ausreichend Zeit sich an dem Planverfahren zu beteiligen.
Ein Bürger schlug vor, dass man auf dem Gelände über energieintensive Rechenzentren und regenerative Energien nachdenken solle. Außerdem mache ihm die Höhe von Energiespeichern mit 20 Metern und ggf. mehr Sorgen.
Herr Dr. Bayer antwortete, dass derzeit eine Elektrolyt-Flüssigbatterie in der Nähe von Frankfurt von Uniper betrieben werde. Diese Art von Batterie bestehe aus modular aufgebauten Tanks mit nicht entflammbaren Flüssigkeiten, die gestapelt werden könnten. Dies würde zwar einen hohen Batteriespeicher darstellen, welcher aufgrund des Kammersystems und der ausgewählten Flüssigkeiten jedoch ungefährlich sei. Bei Wasserstoffspeichern seien die Vorgaben vom Gesetzgeber sehr streng.
Ein Bürger gab an, dass er früher an der Buerelterstraße gewohnt habe und sich im angrenzenden Naturschutzgebiet ein Biotop mit einem Teich und Feuersalamandern befunden hätte. Der Teich vertrockne seit vielen Jahren und auch wären dort keine Tiere mehr zu finden gewesen. Er bat die Industrie und die Planenden darum, dieses Biotop wieder zu renaturieren.
Die Anregung wurde von der Verwaltung aufgenommen.
Ein Bürger fragte, ob der Bebauungsplan erst dann in Kraft trete, wenn die Systemrelevanz der Kohlekraftwerke auslaufe.
Frau Schmitz erklärte, dass der Bebauungsplan erst nach dem Satzungsbeschluss rechtskräftig und wirksam sei. Er regele Inhalte zu den Kohlekraftwerken, bis die Systemrelevanz erlischt.
Ein Bürger fragte, ob nach Rechtskraft des Bebauungsplans die Industrieflächen auf dem Gelände direkt vermarktet werden.
Herr Dr. Wiese antwortete, dass man derzeit nicht wisse, was auf dem Gelände nach der Kohleverstromung passiere. Man wolle als Unternehmen voraussichtlich ein weiteres Kraftwerk auf dem Gelände mit Scholven 2 verwirklichen. Jedoch gäbe es dazu noch keine Entscheidung.
Frau Hugot erklärte, dass sie einen Tag der offenen Tür auf dem Kraftwerksgelände initiieren möchte. Die Verwaltung würde mit Uniper einen gemeinsamen Termin organisieren und die Bürger darüber informieren.
Da keine weiteren Fragen mehr vorlagen, bedankte sich Herr Steinberg für das Interesse und beendete die Bürgeranhörung um 19:55 Uhr.
Gelsenkirchen, den 26.06.2026 I. A. Schmidt (Schriftführer)
Bekanntgabe der wesentlichen Ergebnisse bzw. inhaltlichen Zusammenfassung der im Zuge der vom 19.06. bis zum 10.07.2026 erfolgten Online-Beteiligung bzw. der vorherigen Einladung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und anschließend eingegangener Stellungnahmen.
1. Post vom 08.06.2026
Es wird geäußert, dass auf Kohle- und Gasverbrennung am Standort verzichtet werden solle. Angeregt wird, große Solarfelder anzulegen sowie Geothermie und Stromspeicher zu nutzen.
Zusammenfassend wird in der Anregung geschlussfolgert, dass eine Pyrolyse-Anlage zur Kunststoff-Verarbeitung eine erheblich weitere Belastung der Bevölkerung der ganzen Region bedeuten würde. Zudem sollte für die umliegenden Häuser auf eine Wärmepumpe zurückgegriffen werden. Es wird weiterhin angeregt, Abwärme vom nahe gelegenen BP-Standort nutzbar zu machen.
2. E-Mail vom 09.08.2026
1. Unvollständige bzw. noch offene Fachgutachten und Angaben
Es wird kritisiert, dass für die Beurteilung der Planung wesentliche Unterlagen noch fehlen bzw. unvollständig sind. Gefordert werden insbesondere die rechtzeitige Vorlage des Entwässerungskonzepts einschließlich möglicher Belastungen der Vorfluter, eine vollständige Bewertung der tagzeitlichen Lärmvorbelastung, die frühzeitige Darstellung der Leitungsschutzstreifen (Hochspannungsleitungen) sowie die Angabe des maßgeblichen Nivellierpunkts für die Höhenfestsetzungen. Die offenen Punkte sollten nach Ansicht des Verfassers vor der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung vollständig geklärt und zugänglich gemacht werden.
2. Altlasten und Bodenbelastungen
Der Einwender beschreibt, dass angesichts nahezu flächendeckender Altlastenverdachtsflächen und möglicher erheblicher Bodenbelastungen konkretere Informationen zu Art, Umfang und Lage bestehender Belastungen sowie zu vorhandenen Erkundungen, Altlastenkatastereinträgen und Bodengutachten verlangt werden. Zudem soll geklärt werden, ob aufgrund der früheren Kraftwerksnutzung und der festgestellten schlechten chemischen Zustandsklasse des Grundwassers bereits Schadstoffbefunde vorliegen. Es wird angeregt, die erforderlichen Untersuchungen und gegebenenfalls Sanierungsmaßnahmen bereits im Rahmen der Bauleitplanung ausreichend zu berücksichtigen und offenzulegen.
3. Immissionsschutz (Lärm)
Die durchgeführte Geräusch-Emissionskontingentierung wird grundsätzlich begrüßt, zugleich werden jedoch Klärungen zu den festgestellten nächtlichen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte an mehreren Immissionsorten verlangt. Insbesondere soll erläutert werden, wie lange diese Überschreitungen angesichts einer möglichen Verlängerung der Systemrelevanz des Kraftwerks über 2031 hinaus bestehen könnten. Außerdem werden Einsicht in das zugrunde liegende Lärmgutachten und eine nachvollziehbare Begründung dafür gefordert, weshalb die betroffenen Wohngebiete bei der Bewertung der Gemengelage durchgehend wie Mischgebiete behandelt werden. Zudem wird um Bestätigung gebeten, dass die Überschreitung des Immissionsrichtwerts an der Feldhauser Straße (Bagatellschwelle) dauerhaft rechtlich abgesichert bleibt und wie dies im Vollzug sichergestellt wird.
4. Luftschadstoffe und Gerüche
Die einjährige Rastermessung (Müller-BBM, 2024) zeige, dass an mehreren Beurteilungspunkten die Immissionswerte für Wohn-/Mischgebiete überschritten werden. Gefordert werden die vollständige Offenlegung der zugrunde liegenden Daten und die nachvollziehbare Herleitung der Zuordnung von Vorbelastungen. Zudem soll geklärt werden, ob die seitens des Verfassers suggerierte Nutzungsintensivierung im Plangebiet, insbesondere durch Recycling- oder Verarbeitungsbetriebe, zu einer relevanten Zusatzbelastung durch Luftschadstoffe oder Gerüche führen kann.
5. Verkehr
Die Verkehrsuntersuchung geht von einem moderaten zusätzlichen Verkehrsaufkommen aus, wobei die bestehende Infrastruktur als ausreichend leistungsfähig bewertet wird. Gefordert wird eine nachvollziehbare Darstellung, auf welcher Datengrundlage die angenommene Beschäftigtenzahl von rund 200 Personen im Jahr 2034 beruht und ob diese Annahme auch bei einer intensiveren gewerblichen Nutzung realistisch ist. Insbesondere soll geprüft werden, ob bei höheren Beschäftigten- und Lieferverkehrszahlen mit einer stärkeren Verkehrsbelastung zu rechnen ist.
6. Kumulative Wirkungen
Die Vorbelastungen durch Windpark, Halde Oberscholven, Ruhr Oel GmbH und das Gleichrichter-/Energiespeichergebiet an der Weidenstraße werden berücksichtigt. Dies allerdings nur für den Nachtzeitraum. Es wird gefordert, dies auch für den Tagzeitraum vollständig vorzulegen.
7. Vereinbarkeit mit Bebauungsplan-Festsetzungen und Raumordnung
Es wird um Erläuterung gebeten, wie sichergestellt wird, dass die im Rahmenplan als „Positivliste“ vorgesehenen Nutzungenmit den Festsetzungen des Bebauungsplans sowie den Zielen der Walderhaltung und des Regionalen Grünzugs vereinbar sind, da derzeit noch keine gesonderte Anlagenkenntnis (Angebotsbebauungsplan) gegeben ist.
8. Öffentlichkeitsbeteiligung und Transparenz
Es wird gefordert, dass sämtliche in der Begründung herangezogenen Fachgutachten und Unterlagen – insbesondere zu Geräuschimmissionen, Luftschadstoffen, Verkehr und Rahmenplanung – im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vollständig und nicht lediglich in zusammengefasster Form öffentlich zugänglich gemacht werden.
9. Rechtsunsicherheit durch die Unwirksamkeitserklärung des Regionalplans Ruhr
Aufgrund der gerichtlichen Unwirksamkeitserklärung des Regionalplans Ruhr wird eine mögliche Unsicherheit hinsichtlich seiner Funktion als Abwägungsgrundlage für den Bebauungsplan gesehen. Es wird gefordert zu klären, auf welche Aussagen des Regionalplans sich die Planung stützt, ob diese weiterhin herangezogen werden können und ob der Bebauungsplan allein durch den weiterhin geltenden GFNP ausreichend abgesichert ist. Bis zur Klärung sollte das Verfahren aus Sicht des Einwenders nicht mit der förmlichen Auslegung fortgesetzt werden.
10. Verantwortlichkeit für Grundwasser- und Bodenbelastungen
Es soll geklärt werden, ob die festgestellten Boden- und Grundwasserbelastungen ausschließlich auf historische Altlasten zurückzuführen sind oder teilweise aus laufenden Einleitungen bzw. dem derzeitigen Anlagenbetrieb stammen. Zudem soll transparent gemacht werden, wer im Falle festgestellter Belastungen für deren Beseitigung verantwortlich ist. Weiterhin wird angeregt, durch mehr unversiegelte bzw. wasserdurchlässige Flächen und die Nutzung von Grundwasser zur Reduzierung der Trinkwasserentnahme beizutragen sowie potenziell wassergefährdende Nutzungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gewässerschutz zu prüfen.
11. Schwerverkehr und Straßenabnutzung
Aufgrund des erwarteten zusätzlichen Verkehrsaufkommens mit einem Schwerverkehrsanteil von rund 42 % wird eine erhöhte Belastung und Abnutzung der betroffenen Straßen erwartet. Es soll daher geklärt werden, ob diese zusätzliche Straßenabnutzung bei der Unterhaltungsplanung, insbesondere für den Bellendorfsweg und die Feldhauser Straße, berücksichtigt wurde und ob daraus zusätzliche Folgekosten entstehen, die in die planerische Abwägung einzustellen sind.
12. Widerspruch zwischen mündlichen Zusagen und Plananlagen zur inneren Erschließung
Es wird auf einen möglichen Widerspruch zwischen in der Bürgeranhörung zugesagten Festlegungen zur Zufahrt und den aktuellen Planunterlagen hingewiesen. Insbesondere soll aus Sicht des Einwenders eine eindeutige Zufahrt zur Vermeidung zusätzlicher Immissionen und Gefahren durch Schwerlastverkehr festgelegt und in den zeichnerischen Festsetzungen verbindlich dargestellt werden.
13. Konzentration emittierender Nutzungen am Standort
Es wird darum gebeten, zu erklären, warum zukünftig eine Konzentration emittierender Betriebe am Standort in Scholven und nicht eine Verteilung über das Stadtgebiet angestrebt würden.
14. Freiraumschutz und Denkmalschutz
Es wird auf mögliche Auswirkungen der Planung auf das Umfeld der Schwedenstraße und insbesondere auf bestehende bzw. schützenswerte Gebäude und den Freiraum hingewiesen (Höhe der Anlagen und Verschattung). Gefordert werden eine genauere Prüfung der baulichen und städtebaulichen Auswirkungen sowie eine angemessene Berücksichtigung des Denkmalschutzes und der Interessen der Anwohner. Zudem wird darum gebeten, zu prüfen, ob im Kronenbereich der Bäume eine geringere Bauhöhe als Festsetzung gewählt werden kann.
15. Verfahrenshinweis zum Aufstellungsbeschluss
Es wird darum gebeten, die vorgebrachte Stellungnahme bei der Abwägung zu berücksichtigen.
16. Verkehrsentwicklung und Aufstellungsplanung
Es wird darauf hingewiesen, dass sich vorbehalten wird, Wertminderungen privater Immobilien durch die Planung zu prüfen und ggf. geltend zu machen.
17. Formfehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Einwender räumt ein, dass es formelle Mängel bei der Öffentlichkeitsbeteiligung gegeben habe. Für die Bürgeranhörung am 18. Juni 2026 seien die maßgeblichen Informationen und Unterlagen nicht ausreichend bzw. nicht rechtzeitig zugänglich gemacht worden. Insbesondere habe es fehlende bzw. unzureichende Bekanntmachungen, unklare oder verspätete Informationen sowie Defizite bei der Auslegung und Bereitstellung der Planunterlagen gegeben.
Teilweise seien Unterlagen erst nachträglich oder nur eingeschränkt zugänglich gewesen. Dadurch sei eine effektive Wahrnehmung der Beteiligungsrechte erschwert oder verhindert worden.
Weiter wird auf mögliche Verstöße gegen gesetzliche Beteiligungs- und Verfahrensvorschriften hingewiesen. Die genannten Verfahrensfehler könnten nach Auffassung der Verfasser die Rechtmäßigkeit des gesamten Verfahrens bzw. die Wirksamkeit der Planung beeinträchtigen und gegebenenfalls eine Wiederholung einzelner Beteiligungsschritte erforderlich machen.
18. Landschaftsplan – Stand des Satzungsbeschlusses:
Es wird um Auskunft gebeten, ob der vom Rat zu fassende Satzungsbeschluss zur Neuaufstellung des Landschaftsplans für 2026 inzwischen umgesetzt wurde bzw. ob sich durch das Urteil zum Regionalplan Ruhr in dieser Hinsicht Verzögerungen ergeben.
19. Unvollständige Verkehrsprognose hinsichtlich Pkw- und Lieferverkehr:
Die Verkehrsprognose berücksichtigt nach Auffassung der Einwender nur die Zunahme des Pkw-Verkehrs durch die Beschäftigten des Kraftwerks. Zusätzlicher Verkehr durch Besucher, Liefer- und sonstigen Betriebsverkehr sowie die damit verbundenen Auswirkungen auf die Verkehrssituation und die umliegenden Straßen seien nicht ausreichend berücksichtigt. Daher wird eine Überarbeitung bzw. Ergänzung der Verkehrsprognose gefordert. Es wird um Erläuterungen der Annahmen, die als Grundlage der Prognose herangezogen worden sind, gebeten.
20. Widerspruch bei der Postulierung – Rechenzentrum:
Es sei in der Bürgeranhörung gesagt worden, dass zukünftig keine Rechenzentren am Standort vorgesehen seien. Sie seien dennoch auf der Positivliste zulässiger Betriebsarten. Diesbezüglich wird um Klärung gebeten. Aufgrund des erzeugten Lärms seien Rechenzentren als kritisch zu betrachten.
21. Positivliste und Emissionsverteilung:
Die Positivliste beziehe sich auf überwiegend genehmigungsbedürftige, emissionsintensive Branchen. Es wird angeregt, Emissionskontingente für den nordwestlichen Bereich des Gebiets zurückhaltend zu verteilen.
22. Zumutbarkeitsbewertung (Gemengelage):
Die Möglichkeit der Koexistenz von Wohnen und Industrie sei durch immense Investitionen (u.a. Klima- und Lärmschutz) hervorgerufen worden und nicht durch eine Ortsüblichkeit entstanden. Es wird gefordert, dass berücksichtigt wird, dass die Käufer der ehemaligen VEBA Wohnungen, die Gebäude aufgrund der genannten Investitionen gekauft hätten, jedoch nicht in Kenntnis der jetzt anstehenden Planung.
23. Ablehnung Kontingentverteilung nach Rückbau der Kraftwerksblöcke
Es wird gefordert, dass nach Abschaltung der Kraftwerksblöcke keine Verteilung der frei werdenden Schallkontingente rechnerisch auf andere Bereiche des Geltungsbereichs erfolgt, sondern eine Reduzierung der Gesamtbelastung stattfindet.
24. Wahrnehmbare Schallpegelerhöhungen
Es wird darum gebeten, die tatsächlich wahrnehmbaren Veränderungen der Lärmsituation nach der Planung und nicht nur im Vergleich zu den zulässigen Richtwerten, darzustellen, sondern die tatsächlichen wahrnehmbaren Veränderungen darzustellen. Aufgrund des denkmalgeschützten Baubestands an der Schwedenstraße könne nicht ohne Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eine Schallschutzverglasung eingesetzt werden.
25. Ausnahmen für Fassadenbegrünungen
Da moderne Hallen- und Industriebauten häufig Metallfassaden aufwiesen, sollte dafür gesorgt werden, dass wenn sie nicht begrünt werden müssen, wie es im Bebauungsplan vorgesehen sei, einen gleichwertigen Ausgleich, z.B. durch eine Flächenbegrünung herbeizuführen.
26. Energiespeicheranlage im GI 22
Im Zusammenhang mit dem im GI 22 verorteten Molten Salt Speicher wird darum gebeten, die folgenden Fragen in Verbindung mit dem Bauabstand zum angrenzenden Baumbestand zu beantworten
• Welchen Einfluss hat die Wärmeabstrahlung der Anlagen auf das Kleinklima und das Pflanzenwachstum im angrenzenden, als Wald festgesetzten Bereich, insbesondere im Zusammenwirken mit zunehmenden Trockenperioden und einer möglichen Begünstigung von Schädlingen?
• Welche Verschattungswirkung geht von den Anlagen auf die Waldfläche und die dort lebenden Tierarten aus?
• Welche hoch- oder niederfrequenten Emissionen können auf die im Umfeld vorkommende Fauna einwirken?
• Besteht ein Risiko der Boden- oder Grundwasserversalzung durch Betrieb, Instandhaltung oder einen Störfall der Salzspeicheranlagen, insbesondere angesichts des mit 3–8 m vergleichsweise hoch anstehenden Grundwassers (Begründung, Kap. 3.3, S. 14–15)? Nach eigener Beobachtung kommen im angrenzenden Waldbereich und im Umfeld der Anlagen neben genannten Arten (u. a. Fledermäuse, Turmfalke, Wanderfalke) weitere Arten wie Spechte, Rehe, Igel, verschiedene Libellenarten sowie zahlreiche Vogel- und Insektenarten vor. Wir regen an, dies im weiteren Verfahren durch eine ergänzende Kartierung zu verifizieren.
27. Fehlende Kapazitätsobergrenzen und Logistikkonzept
Der Einwender fordert die Angabe einer Obergrenze der Schwellenwerte zur Abstandsliste. Zudem wird ein Logistikkonzept gefordert, das den Zu- und Abtransport von Gefahrstoffen für nach der Störfall-Verordnung klassifizierte Anlagen im konzentrierten Ansiedlungsszenario ohne Gefährdung der angrenzenden Wohnbebauung darstellt. Es wird gefordert, dass sämtlicher Schwer- und Gefahrstoffverkehr über die östliche, von der Bebauung abgewandte, Zufahrt geregelt wird. Dies setze eine vollständig innere Erschließung voraus.
28. Maß der baulichen Nutzung – Widerspruch zu den Klimazielen der Stadt
Seitens des Einwenders wird aufgeworfen, dass die vorgesehen Grundflächenzahl und Baumassenzahl im Widerspruch zu dem Ziel des Erhalts von Grün- und Freiflächen stünde. Es wird eine spürbare Reduzierung gefordert und eine Darlegung, wie die Stadt ihr Klimaschutzziel mit den Festsetzungen in Einklang bringen möchte.
29. Fehlende probabilistische Risikobewertung bei konzentrierter Ansiedlung von Störfallbetrieben
Aufgrund einer seitens des Einwenders aufgeworfenen Nähe von Störfallbetrieben zueinander, wird eine ergänzende probabilistische Risikobewertung gefordert. Dies wird für die einzelnen Anlagentypen der Positivliste als auch deren Interaktion im Störfall sowie eine Gegenüberstellung der Risikosituation der Anwohnerschaft im heutigen Zustand und vollständiger Ansiedlung gemäß Positivliste angeregt. Eine Abstandsermittlung gemäß des Leitfadens KAS-18 reiche nicht aus.
30. Aktuelles Schadensereignis als Beleg der bestehenden Risikosituation
Der Brand am 15.07.2026 auf dem angrenzenden BP-Gelände zeige die bestehende Risikosituation am Standort, die schon jetzt bestehe. Dies untermauere die Forderungen aus den Punkten 13 und 29.
31. Zeitliche Überschneidung der Immissionsmessungen mit Bau- und Rückbautätigkeiten
Die Messungen zum Geruchsgutachten seien in der Zeit des Baus der GuD-Anlage Scholven 1 erfolgt. Es wird gefordert, zu klären, ob und in welcher Weise die Arbeiten in die gemessenen Werte eingeflossenen sind oder den Normalbetrieb realistisch abbilden. Der Erhebungszeitraum für die Werte der Geräusch-Emissionen sei zudem nicht klar. Es wird darum gebeten, dass bestätigt wird, dass keine baubedingen Zusatzemissionen (z.B. Sprengung der Kühltürme) in die Bestandswertermittlung eingeflossen sind.
32. Geografische Exposition und Planungsalternativen
Der Einwender möchte, dass geprüft wird, ob die risikobehafteten Anlagetypen aus der Positivliste auf mehrere, weniger dicht von Wohnbebauung umgebende Gewerbe- und Industriestandorte im Stadtgebiet verteilt werden können und sie nicht in Scholven konzentriert werden.
33. Zusammenfassende Forderung
Die noch offenen Aspekte (u.a. bisher nicht fertiggestellte Konzepte) vor der förmlichen Auslegung vollständig ergänzen
Die Rechtsfolgen der Unwirksamkeitserklärung des Regionalplans klären
Geschilderte Mängel bei der Öffentlichkeitsbeteiligung ausräumen und durch eine erneute, nachweislich vollständige Beteiligung heilen, sowie unverzüglich mitzuteilen, ob und bis wann eine Einwendungsfrist läuft
Die Fachgutachten vollständig zugänglich zu machen
Verkehrsprognose auf das gesamte Plangebiet erweitern (nicht nur Kraftwerk-Belegschaft einbeziehen)
Die mündliche Aussage zu den Rechenzentren aufklären und die Positivliste anpassen
Das historische Schutzengagement der VEBA bei der Zumutbarkeitsbewertung berücksichtigen und ein vergleichbares Schutzniveau sicherstellen
Eine probabilistische Risikobewertung für die Interaktion mehrerer konzentrierter Störfallbetriebe zur Verifizierung der Positivliste einholen
Die Aktualität und Aussagekraft der Immissionsmessungen angesichts potenzieller Überschneidungen für Bau- und Rückbauaktivitäten bestätigen oder revidieren
Die vorgebrachten Einwendungen zu Lärm, Luftschadstoffen, Grundwasser, Verkehr, innere Erschließung, Energiespeicheranlagen, Freiraum- und Denkmalschutz beantworten und in der Abwägung dokumentieren.
Über den weiteren Verfahrensstand, insbesondere den Termin bzw. Ablauf der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB informieren.
Gelsenkirchen, 01.09.2026 I. A. Hugot