27. September 2024, 17:10 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
Oberbürgermeisterin Karin Welge begrüßt den Beschluss des Deutschen Bundestages, der gestern Abend (26. September 2024) ein Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien verabschiedet hat.
Demnach können Gemeinden in Zwangsversteigerungsverfahren künftig einen Antrag auf gerichtliche Verwaltung einer Schrott- beziehungsweise Problemimmobilie stellen. Dazu soll ein neuer Paragraf 94a im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) eingeführt werden. Damit sollen etwa Fälle vermieden werden, in denen ein Bieter ein überhöhtes Angebot für eine Immobilie abgibt, ohne aber die Absicht zu haben, dieses Gebot tatsächlich über die Leistung der Sicherheitszahlung hinaus zu bezahlen. Stattdessen zieht der Bieter nach Zuschlag bereits den Nutzen aus der Immobilie, etwa Mietzahlungen, bis gegebenenfalls die Immobilie erneut in die Neuversteigerung geht.
„Die nun beschlossenen Änderungen sind enorm wichtig für Gelsenkirchen und ich bin froh und auch etwas stolz, dass wir es durch unsere Beharrlichkeit und viele Gespräche geschafft haben, dass Thema auf die Tagesordnung zu bekommen“, so die Oberbürgermeisterin, die das Gesetz einen großen Schritt in die richtige Richtung nannte. „Aus diesem Grund befürwortet die Stadt die aktuelle Änderung des Zwangsversteigerungsgesetzes ausdrücklich, mit der Möglichkeit der Einsetzung eines Zwangsverwalters.“
Zuletzt hatte die Oberbürgermeisterin im Juni 2024 im Rechtsausschuss des Bundestages als Sachverständige deutlich gemacht, dass die Gesetzänderung für Kommunen enorm wichtig ist. „Gelsenkirchen steht mit seinen Herausforderungen exemplarisch für alle Regionen der Bundesrepublik, die von Strukturwandel und damit einhergehenden Effekten auf dem Wohnungsmarkt betroffen sind“, so die Oberbürgermeisterin.
Karin Welge: „Gelsenkirchen verfügt über eine langjährige Erfahrung im Umgang mit Problemimmobilien und handelt ressortübergreifend intensiv und koordiniert. Wir haben mit denObjektbegehungen des Interventionsteams, der Anwendung von Sanierungsrechst und mit der Wohnungsaufsicht reagiert, trotzdem sind wir als Kommune zum Beispiel in Zwangsversteigerungsverfahren – immerhin über 270 Verfahren seit 2006 – immer wieder auf Akteure gestoßen, die die bestehende Rechtslage bewusst aushöhlen, um Profit aus städtebaulichen- und sozialen Problemimmobilien zu schlagen.“
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Gemeinden in Zwangsversteigerungsverfahren künftig einen Antrag auf gerichtliche Verwaltung einer Schrott- beziehungsweise Problemimmobilie stellen können. Dazu soll ein neuer Paragraf 94a im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) eingeführt werden. Damit sollen etwa Fälle vermieden werden, in denen ein Bieter ein überhöhtes Angebot für eine Immobilie abgibt, ohne aber die Absicht zu haben, dieses Gebot tatsächlich über die Leistung der Sicherheitszahlung hinaus zu bezahlen. Stattdessen zieht der Bieter nach Zuschlag bereits den Nutzen aus der Immobilie, etwa Mietzahlungen, bis gegebenenfalls die Immobilie erneut in die Neuversteigerung geht.
In Gelsenkirchen konnten seit 2017 zehn Immobilien in Zwangsversteigerungsverfahren erworben werden. Dagegen ist die Stadt im gleichen Zeitraum bei 13 Verfahren, an denen sie sich beteiligt hat, nicht zum Zug gekommen.
Dabei wurde die Stadt zum Teil durch hohe Steigpreise, welche von Käufern noch immer nicht gezahlt wurden, gezielt an einem Erwerb gehindert. Ein kommunales Vorkaufsrecht würde diesen „Tricksereien“ einen Riegel vorschieben.