Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde
Kinderförderungsgesetz verletzt kommunale Selbstverwaltung
12. Oktober 2010, 13:42 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
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GE. Gelsenkirchens Oberbürgermeister Frank Baranowski begrüßt die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs NRW, wonach die landesgesetzlichen Bestimmungen zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege mit der Landesverfassung nicht vereinbar sind. Für den Oberbürgermeister ist dies eine besonders wichtige Entscheidung zum Thema Konnexität: „Der Verfassungsgerichtshof NRW hat heute am Beispiel der Kinderbetreuung bestätigt, dass das Land nur dann Aufgaben den Städten übertragen darf, wenn auch die Kosten übernommen werden.“
Der Verfassungsgerichtshof NRW hatte am Vormittag festgestellt, dass die einschlägige Bestimmung im nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz das Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzen und damit den Verfassungsbeschwerden von zwei Kreisen und 17 kreisfreien Städten, darunter Gelsenkirchen, stattgegeben.
„Die Entscheidung, gegen die Aufgabenzuweisung des Landes zu klagen, war richtig, so Frank Baranowski. „Das Gericht hat erkannt, dass es sich um eine Übertragung neuer Aufgaben durch eine landesgesetzliche Regelung handelt. Immerhin sind die Kommunen durch das Kinderförderungsgesetz mit erheblichen finanziellen Auswirkungen belastet worden.“
Die ehemalige Landesregierung hatte zum 1. August 2013 einen Rechtsanspruch auf einen U 3-Platz von mindestens 35 Prozent vorgeschrieben und die örtlichen Jugendhilfeträger (Kreise und Städte) rechtlich verpflichtet, bis dahin einen Ausbauplan, der die Zielerreichung verdeutlicht, vorzulegen.
Gelsenkirchen hat heute das für 2010 geplante Ausbauziel von 20 Prozent in etwa erreicht. Es werden jedoch mindestens weitere 500 Plätze benötigt.
Die Betriebskosten für einen U 3-Platz betragen etwa 10.000 Euro, von denen das Land rund 3.000 Euro trägt. Da in Gelsenkirchen der überwiegende Teil der U 3-Plätze kommunal geschultert wird, bedeutet dies bei eigenen Plätzen einen Eigenanteil von etwa 7.000 Euro, bei Einrichtungen freier Träger zwischen 5.000 und 6.500 Euro.
Frank Baranowski: „Auch wenn wir die Auswirkungen noch nicht exakt berechnen können, sicher ist jedoch, dass das Urteil für Gelsenkirchen eine finanzielle Verbesserung im siebenstelligen Eurobereich bedeutet.“
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