22. Februar 2012, 11:26 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
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GE. Alljährlich, jeweils in dem Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September, gilt ein besonderer Schutz von Brut-, Nist- und Zufluchtstätten wildlebender Tiere. Dann ist es verboten, Bäume, die außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Denn insbesondere für die Vogelwelt sind die genannten Vegetationsbestände in der jetzt beginnenden Brutzeit von besonderer Bedeutung.
Unter das Verbot fallen nicht die üblichen Form- und Pflegeschnitte von Hecken, doch sollten auch diese Maßnahmen schonend vorgenommen werden, damit das Brutgeschäft der Tiere dadurch nicht beeinträchtigt wird. Es ist daher ratsam, vor Beginn der Schnittarbeiten die Vegetationsbestände nach Nist- und Brutstätten zu überprüfen.
Entgegen einer oft geäußerten Ansicht gilt diese Schutzbestimmung nicht nur in der freien Landschaft, sondern auch in Hausgärten, Kleingartenanlagen, Parks und auf Friedhöfen.
Weitergehende Informationen können bei der unteren Landschaftsbehörde
(Tel.: 1 69-42 67 und 1 69-44 05) der Stadt Gelsenkirchen eingeholt werden.