06. Mai 2026, 16:57 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
GE. Die Verwaltung der Stadt Gelsenkirchen schlägt dem Rat der Stadt angesichts eines Urteils des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der aktuellen Satzung vor, mit Wirkung zum 1. Januar 2026 den Grundsteuerhebesatz neu festzulegen und zu einheitlichen Hebesätzen für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke zurückzukehren.
Die Verwaltung reagiert damit auf die aktuelle Rechtsprechung, die die vom Land Nordrhein-Westfalen vorgeschlagene differenzierenden Hebesätze für unrechtmäßig erklärt hat und somit auch die bestehende Satzung als nichtig beurteilt. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, eine rechtssichere Anwendung von differenzierenden Hebesätzen erscheint der Verwaltung angesichts des erstinstanzlichen Urteils jedoch nicht möglich. „Durch die neue Satzung stellen wir wieder Rechtssicherheit her und riskieren nicht eine massenhafte Anfechtung der Grundsteuerbescheide“, so Kämmereileiterin Petra Immand.
Die neuen Hebesätze sollen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) bei 605 v. H. liegen, für sonstige Grundstücke (Grundsteuer B) bei 980 v. H. Die von der Stadt mit der bisherigen Satzung beabsichtigte Privilegierung von Wohngrundstücken muss damit künftig bis auf weiteres aufgrund der bisherigen Rechtsprechung entfallen.
Durch die Änderung der Satzung wird eine rechtssichere Grundsteuervereinnahmung gewährleistet und ein Grundsteueraufkommen in Höhe der Aufkommensneutralität erzielt. Damit nimmt die Stadt, wie stets zugesagt, nicht mehr Steuern ein als vor der Reform. Würde die Stadt die Satzung nicht anpassen, würde sie riskieren, die auf der bisherigen Basis gezahlten Steuern zurückzahlen zu müssen. Für diesen Fall müsste sie vorsorglich jährliche Rückstellungen von 19,5 Millionen Euro bilden. Eine Summe, die im derzeitigen Haushalt nicht abzubilden ist.
„Die Stadt hat schon jetzt keinen Spielraum mehr“, das hatte Stadtkämmerer Luidger Wolterhoff schon bei der Einbringung des Haushalts im vergangenen Jahr deutlich gemacht. Zur Erinnerung: Für das Haushaltsjahr 2026 wird mit einem Defizit von rund 36 Millionen Euro gerechnet, weshalb ein weiterer Rückgriff auf das über die vergangenen Jahre aufgebaute Eigenkapital erfolgen muss. Die verhaltene wirtschaftliche Entwicklung hat zur Folge, dass die erwarteten Steuererträge nicht in gleichem Maße ansteigen wie die Aufwendungen.
Durch die vorgeschlagene Anpassung der Hebesätze wird die Stadt Gelsenkirchen nicht mehr Grundsteuer einnehmen. Allerdings wird die Steuerlast auf Kosten der Wohnungseigentümer und damit auch der Mieter umverteilt.
Die Rückkehr zu Einheitshebesätzen schafft rechtssichere Verhältnisse für alle Beteiligten, verhindert das Erfordernis zur Bildung weiterer Rückstellungen und sichert die Grundsteuererträge als maßgebliche, verlässliche Einnahmebasis für den kommunalen Haushalt.
Oberbürgermeisterin Andrea Henze: „Die Anpassung ist leider ein notwendiges Übel, das uns durch die aktuelle Rechtsprechung auferlegt wird. Ich bedauere das sehr. Gleichzeitig will ich aber auch deutlich machen, dass wir den Hebesatz für Wohngrundstücke wieder senken werden, sobald und falls uns die noch ausstehenden Grundsatzurteile das verbindlich und rechtssicher erlauben.“
Modellhaft steigt die jährliche Belastung für ein durchschnittliches Einfamilienhaus von etwa 450 Euro pro Jahr um etwa 184 Euro auf 643 Euro.
Die Grundsteuer für eine durchschnittliche Eigentumswohnung steigt von bisher im Schnitt etwa 250 Euro um 102 Euro auf 352 Euro pro Jahr.
Der Haupt-, Finanz-, Beteiligungs-, Personal-, Digitalisierungs- und Gleichberechtigungsausschuss wird am 7. Mai die Anhebung vorberaten. Die Entscheidung trifft der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 21. Mai.