18. Februar 2013, 11:51 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
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GE. Im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September gilt alljährlich der besondere Schutz von Brut-, Nist- und Zufluchtstätten wildlebender Tiere. Dann ist es verboten, Bäume, die außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen stehen, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Denn die genannten Vegetationsbestände sind insbesondere für die Vogelwelt in der jetzt beginnenden Brutzeit von besonderer Bedeutung. Dabei gilt diese Schutzbestimmung nicht nur in der freien Landschaft, sondern auch in Hausgärten und Kleingartenanlagen.
Die üblichen Form- und Pflegeschnitte von Hecken sind jedoch auch innerhalb dieser „Schutzzeit“ erlaubt. Diese Maßnahmen sollten trotzdem schonend vorgenommen werden, damit das Brutgeschäft der Tiere nicht gestört wird. Vor Beginn der Schnittarbeiten sollten deshalb die Vegetationsbestände auf Nist- und Brutstätten überprüft werden.
Weitergehende Informationen erteilt die Untere Landschaftsbehörde der Stadt Gelsenkirchen
unter Tel. 169 4267 und 169 4405.