01. Juni 2023, 13:05 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
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GE. In den Gelsenkirchener Anlagen (Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, städtischen Gärten, etc.) und auf Verkehrsflächen ist das Grillen außerhalb von gekennzeichneten Flächen (Grillzonen) verboten. Die aktuell hohen Temperaturen und die bereits länger anhaltende Trockenheit sorgen im gesamten Stadtgebiet für eine erhöhte Brandgefahr. Als besonderen Service und zur Information der Bevölkerung bietet die Stadt Gelsenkirchen auf der städtischen Internetseite unter dem Link www.gelsenkirchen.de/grillen ständig aktualisierte Informationen jeweiligen Gefahrenlage an.
Sobald der Graslandfeuerindex oder der Waldbrandgefahrenindex des Deutschen Wetterdienstes (DWD) eine Gefahrenstufe von vier oder höher als vier ausweist, untersagt die Stadt Gelsenkirchen das Entzünden offener Feuer, das Grillen, Kochen oder Braten sowie das Abbrennen von Feuerwerken in öffentlichen Park- und Grünanlagen auch im Bereich gekennzeichneter Grillzonen, Erholungsanlagen oder anderen öffentlich zugängliche Bereichen im gesamten Stadtgebiet Gelsenkirchens.
Aktuell ist die Gefahrenstufe vier erreicht. Offenes Feuer, Grillen und Feuerwerke sind damit untersagt.
Die Stadt Gelsenkirchen weist darauf hin, dass Verstöße gegen die Regelungen zum Grillverbot nach § 3 und § 19 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Gelsenkirchen mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden können.