23. April 2013, 12:00 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
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GE. Derzeit werden die Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit 2014 bis 2018 gesucht. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben werden für die Vorschlagslisten für den Amtsgerichtsbezirk Gelsenkirchen 210 Personen und für den Amtsgerichtsbezirk Gelsenkirchen-Buer 184 Personen benötigt.
Ob ein Angeklagter schuldig oder nicht schuldig ist, ob eine Gefängnisstrafe verhängt werden soll oder eine Bewährung möglich ist. Hierüber entscheiden tagtäglich an den Amts- und Landgerichten nicht nur ausgebildete Juristen, sondern auch ehrenamtliche Richter, die sogenannten Schöffen.
Schöffen wirken an der Verhandlung in gleichem Umfang und mit gleicher Stimme wie die Berufsrichter mit. Vorgesehen ist, dass die Schöffen nicht mehr als an zwölf Sitzungen teilnehmen sollen. Juristisches Fachwissen wird nicht erwartet, vielmehr verlangt das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils. Des Weiteren sollte ein hohes Maß an Menschenkenntnis, Lebenserfahrung, Objektivität und Unvoreingenommenheit sowie eine besondere Erfahrung in der Jugenderziehung vorhanden sein.
Das Amt der Schöffin und des Schöffen ist ein Ehrenamt. Nach Maßgabe des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) kann es nur von Deutschen versehen werden.
Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann oder entsprechend verurteilt wurden, dürfen nicht zu dem Amt berufen werden.
Ferner sollen nicht berufen werden:
Personen, die bei Beginn der Amtsperiode (1. Januar 2014) das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode (1. Januar 2014) vollenden;
Personen, die nicht in Gelsenkirchen wohnen;
Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet sind;
Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist ein kurzes Anschreiben erforderlich mit folgenden Angaben:
Name, abweichender Geburtsname, Vornamen, Geburtsort, Geburtstag, Beruf, Anschrift mit PLZ, Ort, Straße und Hausnummer.
Personen, die an dem verantwortungsvollen Amt einer Schöffin bzw. eines Schöffen interessiert sind, können sich an das Referat 2 - Rat und Verwaltung -, Postfach, 45875 Gelsenkirchen, Tel. 1 69-20 94, wenden.
Entsprechende Informationen zur Schöffentätigkeit können auch im Internet u. a. unter www.schoeffenwahl.de oder www.justiz.nrw.de eingesehen werden.