08. August 2013, 11:07 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
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GE. Am 27. Februar 2013 hat der Landtag den § 61a Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) zur Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen gestrichen und weitere Änderungen des LWG NRW beschlossen. Der Vollzug der beschlossenen Gesetzesänderungen ist jedoch erst mit einer noch ausstehenden Rechtsverordnung möglich.
Gelsenkanal wird bis dahin von den privaten Hauseigentümern vorerst grundsätzlich keine Dichtheitsprüfungen einfordern.
Da insofern ein zeitlicher Druck zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen aus gesetzlichen Gründen nicht besteht, werden Hauseigentümer gebeten, entsprechende Angebote zur Durchführung dieser Prüfung derzeit nicht zu beauftragen.
Sobald diese Rechtssituation sich geändert hat, wird Gelsenkanal die Fristen der Dichtheitsprüfungen öffentlich bekannt machen.
Weitere Informationen über den aktuellen Sachstand können bei Gelsenkanal erfragt oder auf der Internetseite abgerufen werden (www.gelsenkanal.de).