25. November 2021, 12:01 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
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GE. Bei einer sogenannten GeOS-Aktion (Gemeinsam für Ordnung und Sicherheit) haben am Mittwoch, 24. November 2021, unter anderem Kräfte der Polizei und des Ordnungsamtes (Gewerbeaufsicht) Spielhallen in Gelsenkirchen kontrolliert.
In einer Spielhalle auf der Bismarckstraße spielten zwei Kunden nebeneinander an Spielgeräten ohne einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen. Der Mindestabstand von 1,5 Metern und auch eine Trennung durch Plexiglas war nicht sichergestellt. Aufgrund des Maskenverstoßes wurden drei Verwarnungsgelder verhängt.
Die Gewerbeabteilung leitet ein Ordnungswidrigkeitsverfahren aufgrund eines fehlenden Aufstellerhinweises an einem Spielgerät ein.
Bei einer weiteren Spielhalle auf der Bismarckstraße stellte die Polizei drei verbotene Glücksspielgeräte sicher. Insgesamt befanden sich in der Spielhalle 14 Spielautomaten, obwohl nur 12 Spielgeräte erlaubt sind. Aufgrund des unerlaubten Aufstellens weiterer Geräte leitet die Gewerbeabteilung eine Ordnungswidrigkeitsanzeige ein.
Es wurden zwei Kunden und eine Mitarbeiterin angetroffen. Abstände wurden eingehalten und İmpfnachweise vorgelegt. Eine Mitarbeiterin legte zwar den İmpfnachweis vor, trug jedoch außerhalb des Thekenbereiches keine Maske. Mit einem Verwarnungsgeld von 55 Euro war sie einverstanden.
In der Gaststätte auf der Peterstraße konnte zum Zeitpunkt der Kontrolle weder ein Mitarbeiter noch der Inhaber angetroffen werden. Eine Zugangskontrolle (Jugendschutz) war damit nicht sichergestellt. Erst nach 20 Minuten traf eine verantwortliche Person ein. Die Gewerbeabteilung wird hierzu ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten. Des Weiteren waren in der Gaststätte mehr Spielgeräte aufgestellt als erlaubt. Zudem handelte es sich bei einem der Geräte um ein verbotenes Glücksspielgerät, welches von der Polizei sichergestellt wurde. Ein weiteres unerlaubtes aufgestellte Wettgerät wurde im Beisein der Gewerbeabteilung abgebaut. Auch hierzu wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Eine weitere Anzeige resultiert aus der Nichtbeachtung der Vorgaben des Nichtraucherschutzgesetzes, da keine entsprechenden Aushänge vorhanden waren.