15. Oktober 2013, 17:49 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
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GE. In dem Beitrag „Falck hat den zweiten Fuß in der Tür“ in der WAZ-Lokalausgabe Gelsenkirchen vom 15. Oktober wird behauptet, die Stadt habe sich über den „Mehrheitskonsens der „Stadt- und Landespolitiker hinweg gesetzt“. Richtig ist, dass es in keinem Gremium der Stadt Gelsenkirchen einen Beschluss gegeben hat, der die rechtlich vorgesehene Ausschreibung gestoppt oder zu-rückgerufen hat. Richtig ist auch, dass es im Gegensatz dazu einen gültigen Ratsbeschluss zur Ausschreibung gibt, der selbstverständlich von der Verwaltung umgesetzt worden ist.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht grundsätzlich eine Vergabe-pflicht für die Beschaffung von Rettungsdienstleistungen wie Notfalltransportleistungen und qualifizierten Krankentransportleistungen. Auch wenn dies künftig geändert werden soll, ist es die derzeit gültige Rechtsprechung, an die sich die Stadt zu halten hat. Das wird auch durch einen vom Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Runderlass bestätigt.
Um Versorgungssicherheit zu haben, bestand seitens der Stadt nicht die Möglichkeit, etwaige europarechtliche Vorgaben zu einer vergaberechtlichen Bereichsausnahme für Rettungsdienstleistungen im Submissionsmodell abzuwarten.
Das Ziel der Stadt Gelsenkirchen ist es nicht, die bewährte Arbeit der Hilfsorganisationen vor Ort gegen private Angebote auszutauschen. Richtig ist, dass über eine Ausschreibung die festgelegten Qualitätsstandards garantiert werden, ob sie nun eine Hilfsorganisation oder ein privates Unternehmen leistet. Wer die geforderte Qualität nicht leisten kann, wird in Gelsenkirchen keinen Rettungs- oder Krankenwagen im Rettungsdienst fahren.
Dass bei der Ausschreibung die Kosten eine Rolle spielen, ist ebenso im Sinne des Patienten. Auch wenn die Stadt die Kosten nicht aus der Stadtkasse begleicht, so zahlt sie am Ende doch der Bürger über seine Beiträge zur Krankenkasse.
Bei der Zuschlagserteilung kamen im Vergabeverfahren nur Bieter in Betracht, die die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Eignung) nachgewiesen haben. Zur Feststellung der Eignung werden von den Bietern im Ausschreibungsverfahren diverse Eignungsnachweise verlangt (wie z. B. Angabe von Umsätzen und Referenzen, Darstellungen und Beschreibungen des Bieters zum Betrieb, Abgabe von Verpflichtungserklärungen zur Tariftreue und Mindestentlohnung unter Berücksichtigung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW), usw.).
Auch in Zukunft wird die Feuerwehr Gelsenkirchen selber den Hauptanteil der rettungsdienstlichen Leistungen (RTW) abdecken.