02. Dezember 2013, 11:09 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
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GE. Der Rat der Stadt Gelsenkirchen hat im Oktober eine neue Taxitarifordnung beschlossen. Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt tritt sie nun am 16. Dezember 2013 in Kraft.
Der Grundpreis für die Taxifahrt steigt von 2,60 Euro auf 2,80 Euro. Der erste Kilometer kostet jetzt 2,10 Euro (zuvor 2,00 Euro). Die Kilometer zwei bis fünf schlagen mit 1,60 Euro zu Buche (zuvor 1,50 Euro). Danach kostet jeder weitere Kilometer 1,50 Euro (zuvor 1,60 Euro).Auch wer ein Taxi warten lässt, muss mehr zahlen. Die Stunde kostet jetzt 30 Euro (zuvor 26,00 Euro).
Nachts und an Sonn- und Feiertagen gibt es höhere Tarife. Hier kostet der erste Kilometer 2,30 Euro (zuvor 2,20 Euro). Jeder weitere kostet 1,75 Euro (zuvor 1,60 Euro).
Je nach Tageszeit, Tag und Fahrtstrecke wird damit das Taxifahren in Gelsenkirchen zwischen 6,6 und 8 Prozent teurer.
Grund für die Erhöhung ist auch die permanente Verteuerung der Kraftstoffpreise, die die Ertragssituation der Unternehmen stark belastet. So sind die Preise für Kraftstoff nach Angaben des Statistischen Bundesamts zwischen August 2002 und 2012 um rund 60 Prozent gestiegen, der Durchschnitt aller Verbraucherpreise nur um 18 Prozent. Gerade in dieser Branche ist der Anteil der Kraftstoffkosten an den Gesamtbetriebskosten aber besonders hoch.
Die Tarifanhebung fällt im Vergleich zu den Nachbarstädten wie Bottrop oder Essen moderat aus und liegt unter den dort geltenden Tarifen. Auch die IHK Nord Westfalen hält die Tariferhöhung für vertretbar.
Zum Hintergrund:
Die genannten Beförderungsentgelte sind bei der Beförderungen innerhalb der Stadt Gelsenkirchen (Pflichtfahrgebiet) zwingend vorgeschrieben, das heißt, sie sind durch den Fahrpreisanzeiger zu ermitteln und dürfen weder über- noch unterschritten werden. Sogenannte „Pauschalentgelte“ sind unzulässig. Dies schützt den Fahrgast z. B. vor überhöhten Fahrpreisen an Tagen, an denen grundsätzlich ein Taximangel herrscht (z. B. Silvester).
Die Stadt Gelsenkirchen hat in der Vergangenheit mehrfach Verfahren wegen Fahrpreisüberforderung, speziell zu Silvester, durchgeführt. Gegen die entsprechenden Taxifahrer wurden Geldbußen rechtskräftig festgesetzt.
Bei Beförderungen, die über das Pflichtfahrgebiet hinausgehen, sind Vereinbarungen über den Fahrpreis möglich. Der Taxifahrer hat in diesem Fall den Fahrgast vor Beginn der Fahrt darauf hinzuweisen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, gelten die festgesetzten Taxitarife.
Innerhalb der Stadt Gelsenkirchen besteht Beförderungspflicht. Dies bedeutet, dass der Taxifahrer eine Fahrt nicht ablehnen darf, weil ihm etwa die zu fahrende Entfernung nicht weit genug und deshalb nicht lukrativ erscheint. Darüber hinaus darf auch eine begonnene Fahrt nicht abgebrochen werden, weil dem Taxifahrer plötzlich bewusst wird, dass noch eine Vorbestellung bestand. Dieses Problem ist auf andere Weise zu lösen.
Beförderungspflicht besteht nicht, wenn der Fahrgast eine Gefahr für die Sicherheit darstellt. Dies kann der Fall sein, wenn dieser unter erheblichem Alkoholeinfluss steht oder mit gefülltem Bierglas in ein Taxi einsteigt. Darüber hinaus führen be-stimmte Wetterlagen (z. B. Glatteis) zu einer Befreiung von der Beförderungspflicht.
Die Stadt Gelsenkirchen musste in der Vergangenheit mehrere Verfahren wegen der Missachtung der Beförderungspflicht durchführen. Gegenstand dieser Verfahren waren die nach der Auffassung des Taxifahrers nicht lukrative Wegstrecke, die Verweigerung einer Fahrt wegen eines fehlenden Kindersitzes oder die Möglichkeit, dass ein Kofferraum geringfügig verschmutzt wird. In allen Fällen wurden gegen die Taxifahrer durch die Stadt Gelsenkirchen Geldbußen festgesetzt, die durch das Amtsgericht Gelsenkirchen im Falle eines Einspruchs bestätigt worden sind.
Auf Taxiplätzen besteht grundsätzlich die freie Wahl des Taxis. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einem anderem als dem ersten Taxi befördert zu werden, ist dies zu ermöglichen, es sei denn, eine Vorbeifahrt an den anderen Fahrzeugen ist nicht möglich.
Während des Dienstes ist den Taxifahrern der Genuss alkoholischer Getränke bzw. die Aufnahme des Fahrdienstes, obwohl sie noch unter deren Wirkung stehen, untersagt. Die üblicherweise im Straßenverkehr geltende 0,5-Promille-Grenze findet in der Personenbeförderung keine Anwendung.
Durch das seit dem 1. September 2007 geltende Bundesnichtraucherschutzgesetz ist das Rauchen in den Taxis ausnahmslos untersagt. Dies bedeutet, dass der Taxifahrer auch in seiner Pause in dem Fahrzeug nicht rauchen darf. Dies gilt im Übrigen auch bei der Beförderung von Schulkindern oder von behinderten Personen.
Für weitere Informationen und Rückfragen steht Herr Leese vom Referat Recht und Ordnung, Abteilung Gewerbe und Verwaltung, Telefon 1 69 – 33 44 zur Verfügung.