26. Juni 2019, 10:17 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
GE. „… weil es UNSERE STADT ist! Für Sicher-heit & Ordnung“ … reagiert die Stadt Gelsenkirchen mit der Anwendung eines Rückbau- und Entsiegelungsgebot, um die Problemimmobilien Emil-Zimmermann-Allee 1 und Horster Straße 201-203 in Gelsenkirchen-Buer niederzulegen.
Oberbürgermeister Frank Baranowski: „Seit vielen Jahren sind die Gebäude ein Schandfleck in Gelsenkirchen. Ich will diesen Zustand nicht länger hinnehmen und da alle bisherigen Versuche, die Eigentümer zum Handeln zu bewegen, gescheitert sind, greifen wir nun zu einem Rechtsmittel, das bislang nur sehr selten Anwendung gefunden hat. Ich will keine Möglichkeit auslassen, diese Problemimmobilien endgültig zu beseitigen.“
Nach intensiver fachliche Prüfung ist die Verwaltung zu dem Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen zur Anwendung eines Rückbau-gebots nach den §§ 175 und 179 Baugesetzbuch (BauGB) vorliegen.
Die Paragrafen kommen zur Anwendung, wenn die Gebäude Mängel und Missstände aufweisen, die nicht durch eine Modernisierung oder Instandsetzung behoben werden können und die alsbaldige Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist. Aufgrund der festgestellten Mängel wird eine wirtschaftliche Sanierung der Gebäude ausgeschlossen.
Wird ein Rückbaugebot angewendet, muss der Eigentümer den Rückbau der Gebäude durch die Stadt dulden und wird entsprechend den Rege-lungen des BauGB an den Kosten beteiligt.
Als erste Schritte werden „Anordnungen zur Er-forschung des Sachverhalts“ nach § 208 BauGB und „Vorarbeiten auf den Grundstücken“ nach § 209 BauGB durchgeführt.
Sofern sich die bisherigen Erkenntnisse bestätigen und die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, wird im nächsten Schritt das Rückbaugebot mit dem Eigentümer und möglichen Grundpfandrechtsgläubigern erörtert. Im Anschluss daran wird ein Bescheid erlassen, der den Eigentümer verpflichtet, die Beseitigung der Gebäude zu dulden.
Der Abriss erfolgt anschließend durch die Verwaltung unter Beauftragung geeigneter Unternehmen.