29. Januar 2015, 12:22 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
GE. Immer zu Beginn des Jahres erreicht alle Grundstücksbesitzer der Jahresbescheid über die Grundbesitzabgaben. Nicht jeder versteht auf den ersten Blick, warum welche Gebühren erhoben werden. Die Stadt Gelsenkirchen gibt daher einen Überblick über die Berechnungsgrundlagen und die rechtlichen Hintergründe.
I. Rechtliche Hintergründe
Mit dem Jahresbescheid über Grundbesitzabgaben werden die Grundsteuer und im Regelfall auch die Gebühren für Müllabfuhr, Grundstücksentwässerung (Schmutz- und Niederschlagswasser) sowie Straßenreinigung und Winterdienst festgesetzt. Die Grundsteuer und die Gebühren werden für das gesamte Kalenderjahr festgesetzt und zu den Fälligkeitsterminen 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. erhoben. Auf Antrag ist auch eine einmalige Zahlung zum 1.7. des Jahres möglich.
Während die Grundsteuer in den allgemeinen Haushalt der Stadt Gelsenkirchen fließt, werden mit den Gebühren lediglich die Kosten für Leistungen, die der Bürger in Anspruch nimmt, umgelegt. Grundlage sind das Kommunalabgabengesetz NRW und die vom Rat der Stadt erlassenen Gebührensatzungen. Danach werden die Gebühren lediglich in Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten der Leistungserbringung kalkuliert (Kostendeckungsprinzip bzw. Kostenüberschreitungsverbot) und entsprechend der jeweiligen Leistungsinanspruchnahme auf den Bürger verteilt (Äquivalenzprinzip). Bei der Müllabfuhr sind daher die Behältergröße und das Leerungsintervall Basis für die Gebühr.
Bei der Straßenreinigung und Grundstücksentwässerung lässt sich hingegen die tatsächliche Leistungsinanspruchnahme nicht genau ermitteln. Daher wird der voraussichtliche Grad der jeweiligen Leistungsinanspruchnahme zulässigerweise geschätzt. Maßstab bei der Straßenreinigung sind grundsätzlich die der jeweiligen Straße zugewandten Frontmeter. Bei der Grundstücksentwässerung wird grundsätzlich der vom Wasserversorger übermittelte Trinkwasserverbrauch des letzten Ablesezeitraums (Schmutzwassergebühr) sowie die Größe der versiegelten Grundstücksfläche (Niederschlagswassergebühr) zu Grunde gelegt.
II. Durchführung der Jahresveranlagung
Die Jahresveranlagung zu den Grundbesitzabgaben stellt eine erhebliche technische und logistische Herausforderung dar, gilt es doch nicht weniger als 62.000 Bescheide zu erzeugen und pünktlich zu einem fixen Termin Anfang Februar zur Post zu geben. Die Arbeiten hierfür beginnen bereits Anfang Dezember des Vorjahres mit der Übernahme der Wasserdaten des Versorgers zum Zwecke der Bemessung der Schmutzwassergebühr und enden erst Ende Januar mit der Kuvertierung der Bescheide:
III. Nachbereitung der Jahresveranlagung
Angesichts der Tatsache, dass Dateneingaben nur bis Anfang Januar möglich sind, können zwischenzeitlich bekannt gewordene Änderungen (z.B. Eigentumswechsel) noch nicht im Jahresbescheid berücksichtigt werden. Diese Änderungen werden aber in der Regel bereits wenige Tage nach Versand der Jahresbescheide nachgeholt und entsprechend geänderte Bescheide erlassen.
Auch können im Einzelfall fehlerhafte Abgabengrundlagen der Festsetzung zu Grunde gelegt worden sein (z.B. falsche Behältergröße). Der Bürger muss deshalb aber nicht zwangsläufig Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben, um einen neuen, materiell richtigen Bescheid zu erhalten. Im Regelfall reicht ein schlichter Korrekturantrag, der im Idealfall schriftlich oder elektronisch eingereicht wird (grundbesitzabgaben@gelsenkirchen.de). Zu beachten ist aber, dass solange ein geänderter Bescheid noch nicht erlassen worden ist, die im Ursprungsbescheid genannten Beträge zum Fälligkeitstermin weiter zu entrichten sind. Überzahlungen werden umgehend nach Erlass des geänderten Bescheids erstattet.
Aufgrund der Vielzahl der erlassenen Bescheide sind die Zahl der Besucher und auch das Telefonaufkommen in der Abteilung für Kommunalabgaben deutlich erhöht. Um Wartezeiten zu vermeiden, bietet es sich an, Anträge bevorzugt schriftlich oder elektronisch zu stellen bzw. allgemeine, nicht zeitkritische Anfragen zunächst aufzuschieben.
Für den Bereich der Grundbesitzabgaben sind zurzeit 7 Mitarbeiter eingesetzt. Eine deutliche Aufstockung könnte den Bürgerservice verbessern, würde gleichzeitig aber auch mit höheren Gebühren einhergehen. Daher wird auch unter verstärkten IT-Einsatz versucht, die Veranlagung zu den Grundbesitzabgaben weiter so kosteneffizient wie möglich zu gestalten.
Ein teilweiser Einsatz von befristetem Personal oder aber die Einbeziehung eines externen Call-Centers scheidet zur Verbesserung des Bürgerservice leider aus, da im Bereich Kommunalabgaben sensible, personenbezogene Daten verarbeitet werden. Diese dürfen aber nur durch extra geschulte Mitarbeiter bearbeitet werden, die zudem den besonderen Regeln der Amtsverschwiegenheit und des Steuergeheimnisses unterliegen.
IV. Aus der Praxis
1. Eigentumswechsel
Üblicherweise wird in Grundstückskaufverträgen geregelt, dass fällige Grundbesitzabgaben ab dem Übergang von Nutzen und Lasten vom Erwerber zu tragen sind. Einige Veräußerer ziehen daraus leider den Schluss, dass sie ab sofort nicht mehr für die Entrichtung der fälligen Grundbesitzabgaben verantwortlich wären. Unannehmlichkeiten wie Mahnungen, Vollstreckungsandrohungen oder sogar Vollstreckungsmaßnahmen können daher die Folge sein.
Solange der Grundbesitzabgabenbescheid noch nicht gegenüber dem bisherigen Eigentümer aufgehoben worden ist, bleibt er gültig und Abgaben sind dementsprechend zum Fälligkeitstermin von ihm zu leisten. Abweichende Regelungen im Kaufvertrag gelten nur zwischen Veräußerer und Erwerber nicht aber gegenüber der Stadt. Die Grundsteuer geht als Jahressteuer grundsätzlich erst ab dem 1.1. des Folgejahres auf den Erwerber über, die grundstücksbezogenen Gebühren erst ab dem Monat, der auf die Eigentumsumschreibung im Grundbuch folgt.
Über Eigentumswechsel erhält die Stadt zudem erst dann Kenntnis, wenn das Finanzamt eine Zurechnungsfortschreibung für das betroffene Grundstück vorgenommen hat. Im Regelfall erfolgt dies erst mehrere Monate nach Unterzeichnung des Kaufvertrags.
Die Stadt Gelsenkirchen bietet hier aber eine für Veräußerer und Erwerber unbürokratische Lösung an. Sofern der Erwerber sich gegenüber der Stadt verpflichtet, die fälligen Grundbesitzabgaben zu übernehmen, hebt die Stadt bereits zu diesem Zeitpunkt den Abgabenbescheid gegenüber dem bisherigen Eigentümer auf. Ein Musterformular steht hierzu auf der Internetseite der Stadt bereit (Anlage 1).
2. Adressänderungen
Über Adressänderungen erhält die Abteilung für Kommunalabgaben keine automatische Kenntnis. Um sicherzustellen, dass Bescheide richtig zugestellt werden können, ist eine grundsätzlich formlose schriftliche oder elektronische Mitteilung erforderlich.
3. Änderungen bei Müllbehältern
Müllbehälter können mittlerweile elektronisch bei GELSENDIENSTE bestellt werden (https://www.gelsendienste.de/Muellabfuhr/Unsere_Leistungen/Bestellung/default.asp). Die Abteilung für Kommunalabgaben erhält hierüber automatisch per Datenträgeraustausch Mitteilung und erlässt auf dieser Basis einen geänderten Gebührenbescheid. Eine gesonderte Mitteilung ist daher nicht erforderlich.
4. Abzüge vom Trinkwasserbezug
Die Schmutzwassergebühr wird grundsätzlich auf Basis des Trinkwasserbezugs des Vorjahres ermittelt. Die entsprechenden Daten werden der Abteilung für Kommunalabgaben automatisch vom Wasserversorger übermittelt. Soweit nachweislich nicht das gesamte bezogene Trinkwasser als Abwasser in die Kanalisation fließt (z.B. weil ein Teil für die Gartenbewässerung verbraucht wird), kann ein entsprechender Abzug vorgenommen werden.
Nach der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung ist diese Verlustwassermenge aber durch besondere Messeinrichtungen nachzuweisen und GELSENKANAL anzuzeigen. Die Abteilung für Kommunalabgaben erhält hierüber dann Mitteilung und berücksichtigt die Verlustwassermenge bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr.
V. Finanzielle Bedeutung der Grundsteuer
Die Grundsteuer stellt für die Stadt Gelsenkirchen eine verlässliche Einnahmequelle dar. Das Aufkommen ist seit 2006 nahezu konstant geblieben. Lediglich die letzte moderate Hebesatzerhöhung der Grundsteuer B auf nunmehr 545% zum 1.1.2014 hat zu einer leichten Aufkommenssteigerung auf nunmehr 36,9 Mio. € geführt.
Das Aufkommen der übrigen kommunalen Steuern und insbesondere der Gewerbesteuer hat sich deutlich schwankend und insgesamt negativ entwickelt. Daher ist auch der Anteil der Grundsteuer am kommunalen Steueraufkommen in Gelsenkirchen von 18% in 2006 auf nunmehr 44% in 2014 gestiegen.
VI. Ausblick
1. Wiedereinführung außergerichtliches Vorverfahren
Ab dem 1.1.2016 wird für den Bereich der Grundbesitzabgaben das gerichtliche Vorverfahren wieder eingeführt. D.h., vor Klageerhebung ist zunächst gegen den betreffenden Grundbesitzabgabenbescheid ein Rechtsbehelf bei der Abteilung für Kommunalabgaben einzulegen. Sofern diesem Rechtsbehelf nicht entsprochen werden kann, ist wie bisher die Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen statthaft.
Für die meisten Bürger tritt hierdurch aber keine Veränderung ein, da auch bisher bei fehlerhaften Bescheiden ein formloser Korrekturantrag möglich ist.
2. Grundsteuerreform
Wegen der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung von Grundstücken, die Basis für die Erhebung der Grundsteuer ist, ist zurzeit ein Vorlagebeschluss vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht die bisherige Form der Einheitsbewertung von Grundstücken in der Vergangenheit noch für verfassungsgemäß erachtet hat, ist damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber dazu aufgefordert wird, künftig ein Bewertungsmodell zu entwickeln, das eine marktnähere Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaftsteuer und Grundsteuer gewährleistet.
Aufgrund des bestehenden Hebesatzrechts der Kommunen führt die Reform der Grundstücksbewertung aber nicht zwangsläufig zu höheren Grundsteuern für den einzelnen Bürger. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass es wie bei jeder Reform auch bei der Grundsteuer Gewinner und Verlierer geben kann. Details oder Modell-rechnungen liegen hierzu aber noch nicht vor, da auch die eingesetzte Bund-Länder-Facharbeitsgruppe sich noch nicht auf Eckpunkte verständigen konnte.
3. Digitalisierung und Automatisierung im Bereich der Grundbesitzabgaben
Die Abteilung für Kommunalabgaben wird voraussichtlich schon ab diesem Jahr mit der Digitalisierung der Grundbesitzabgabenakten beginnen. Künftig werden dann die mehr als 100.000 Handakten durch digitale Akten abgelöst. Der Vorteil für den Bürger liegt in kürzeren Bearbeitungszeiten. Zudem wird der Datenträgeraustausch zu den Bereichen GELSENDIENSTE (z.B. Müllbehälter) und GELSENKANAL (z.B. Verlustwassermengen) weiter ausgebaut, sodass künftig Übermittlungsfehler o.ä. weitgehend ausgeschlossen werden können.
Der Internetauftritt der Abteilung Kommunalabgaben wird zurzeit umfassend überarbeitet, sodass künftig neben Onlineformularen auch wichtige Informationen rund um die Grundbesitzabgaben für den Bürger in ansprechender Form bereitgestellt werden können.
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