19. Februar 2015, 10:56 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
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GE. Die Eigentümer der Hechelstraße wurden im Zuge einer Überprüfung der Daten des Liegenschaftskatasters im Abgleich mit aktuellen Luftbildern angeschrieben. Die Katasterbehörde der Stadt Gelsenkirchen hatte festgestellt, dass verschiedene Nebengebäude auf den Grundstücken der Hechelstraße nicht in der Liegenschaftskarte nachgewiesen waren. Dieses Verfahren wird seit Jahren in vergleichbarer Weise im gesamten Stadtgebiet durchgeführt.
Die Pflicht zur Einmessung von errichteten oder im Grundriss veränderten Gebäuden liegt laut Vermessungs- und Katastergesetz seit dem 1. August 1972 als öffentliche Last auf dem jeweiligen Grundstück und geht bei Erwerb auf den aktuellen Eigentümer über.
Alle Gebäude, die vor dem 1. August 1972 errichtet oder verändert wurden, sind daher nicht einmessungspflichtig und müssen laut Vermessungs- und Katastergesetz von Amts wegen eingemessen werden.
Alle Eigentümer sind verpflichtet die relevanten Nachweise für die Ermittlung des Baujahres der betroffenen Gebäude beizubringen.
Es handelt sich somit um eine unmittelbar aus dem Vermessungs- und Katastergesetz abzuleitende Rechtsfolge, die in keiner Weise im Zusammenhang mit Schäden im Bauaktenarchiv steht.