16. Februar 2016, 17:20 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
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GE. Zur Frage der von Monika Gärtner-Engel geforderten Akteneinsicht im Ausschuss zur Untersuchung von Fehlverhalten im Kontext der Gelsenkirchener Jugendhilfe hilft der Blick in § 55 der Gemeindeordnung NRW. Hier hat der Gesetzgeber eindeutig das Recht auf den Zugriff der Akten festgelegt.
Demnach steht ein Akteneinsichtsrecht ausschließlich den Ratsmitgliedern - sei es hinsichtlich eines Ratsbeschlusses oder eines Beschlusses im Ausschuss, dem es angehört - sowie den Bezirksvertretern zu. Sachkundige Bürger oder sachkundige Einwohner eines Ausschusses haben dieses Akteneinsichtsrecht nicht.
Insofern ist die Frage durch die Gesetzesbegründung eindeutig beantwortet; auch ein Ausschuss kann nur ein Ratsmitglied für eine Akteneinsicht benennen. Ein sachkundiger Bürger/Einwohner hat kein Akteneinsichtsrecht.
Da Monika Gärtner-Engel zwar Stadtverordnete aber nicht Mitglied im Ausschuss zur Untersuchung von Fehlverhalten im Kontext der Gelsenkirchener Jugendhilfe ist, lässt die Gemeindeordnung keine Akteneinsicht zu. Das von Monika Gärtner-Engel behauptete „berechtigte Anliegen“ besteht damit nicht.
Die Stadt Gelsenkirchen will hier keinesfalls die Einsicht verhindern, sie ist allerdings an Recht und Gesetz gebunden und hat in diesem Zusammenhang auch keinen Ermessensspielraum. Der Vorwurf mangelnder Transparenz ist daher zurückzuweisen.
Die Rechtslage ist der Stadtverordneten Monika Gärtner-Engel bereits im September 2015 in einem Schreiben ausführlich erläutert worden.