Von einer Allee spricht man, wenn auf beiden Seiten einer Straße bzw. eines Weges auf einer Länge von grundsätzlich mindestens 100 Metern Baumreihen parallel verlaufen. Meist handelt es sich um nur eine Baumart. Die Ahornblättrige Platane ist zum Beispiel eine typische Baumart, die häufig in Alleen zu finden ist. Die einzelnen Bäume haben untereinander in etwa den gleichen Abstand und in der Regel das gleiche Alter.
In Gelsenkirchen befinden sich gut 180 gesetzlich geschützten Alleen aus rund 8.800 Bäumen Diese Alleen verteilen sich nahezu gleichmäßig auf alle Stadtteile. Die vorwiegenden Baumarten sind Eichen, Buchen, Ahorne, Platanen, Linden und Rosskastanien.
Mit der Novelle des Landesnaturschutzgesetzes im Jahr 2007 wurde in Nordrhein-Westfalen der gesetzliche Schutz von Alleen eingeführt (§ 41 Landesnaturschutzgesetz zu § 29 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes). Demnach führt das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima (LANUK) ein landesweites Kataster, also ein digitales System zur Sammlung von Daten, der gesetzlich geschützten Alleen. In diesem System kann man die Alleen auf einer Karte sehen. Zusätzlich können wichtige Informationen abgerufen werden, wie die Länge der Allee, wann die Bäume gepflanzt wurden und welche Baumarten dort wachsen. Über die Homepage des LANUK ist das "Fachinformationssystem Alleen" für alle Bürgerinnen und Bürger einsehbar. Durch Auswahl einer Allee können Sie sich die Informationen aus dem Alleenkataster anzeigen lassen.
Bei den gesetzlich geschützten Alleen handelt es sich laut dem Gesetz um Alleen, die an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen stehen. Alle Alleen, die diesen Kriterien entsprechen, werden in das genannte Alleenkataster aufgenommen. Der Schutz einer Allee ergibt sich allein aus § 41 des Landesnaturschutzgesetzes. Das bedeutet, dass auch Alleen geschützt sind, die bislang nicht im Alleenkataster geführt werden.
Die Beseitigung von Alleen sowie alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, sind verboten. Die Pflege der Alleebäume und die vorgesehene Nutzung werden hierdurch nicht berührt. Darüberhinausgehende Maßnahmen, die aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind, zum Beispiel die Beschneidung der Bäume sind der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Sollte ein ganzer Alleebaum gefällt werden müssen, ist dies mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen, ebenso die notwendigen Ersatzpflanzungen. Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern und zu entwickeln, sollen von den Behörden, die für die öffentlichen Verkehrsflächen zuständig sind, rechtzeitig und in ausreichendem Umfang Neuanpflanzungen vorgenommen werden.