Das Ruhrgebiet ist durchzogen von verschiedensten Nutzungen und Gebietsstrukturen. Außerhalb der bebauten Bereiche bestehen neben Waldgebieten auch Offenlandflächen, welche überwiegend als Grünland genutzt werden. Diese Nutzung durch den Menschen ist auf manchen Flächen so stark, dass sie die Natur belastet. Es bestehen aber auch naturnahe Bereiche die weniger stark genutzt werden und deshalb eine hohe Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz haben. Diese Biotope stellen wichtige Lebensräume für seltene Tiere und Pflanzen dar. Landesweit sind viele dieser naturnahen Biotope heute in ihrem Bestand gefährdet. Sie werden durch den Menschen in Form von Überbauung, Entwässerung, starker Nutzung oder Überdüngen gefährdet und mitunter zerstört.
Lebensräume können in einzelne Kategorien einsortiert werden und zwar in sogenannte Biotop- oder Lebensraumtypen – da gibt es verschiedene Ansätze. Zum Beispiel gibt es viele verschiedene Waldtypen, wie Buchen- oder Birkenwald. Bestimmte Biotoptypen sind grundsätzlich per Gesetz geschützt. Dafür braucht es keine Verordnung oder gesonderte Unterschutzstellung von der Stadt. Diese Biotoptypen sind in § 30 Bundesnaturschutzgesetz und § 42 Landesnaturschutzgesetz NRW aufgelistet. Deshalb werden sie auch §-30-Biotope genannt. Zum Erhalt und Schutz dieser besonderen, teilweise stark gefährdeten Lebensräume, enthalten die Gesetze entsprechende Regelungen. Unter diesen Schutz fallen zum Beispiel Moore, Sümpfe, Nass- und Feuchtgrünland, Magerwiesen, Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Streuobstwiesen und noch einige mehr.
In Gelsenkirchen kommen nicht alle dieser gesetzlich geschützten Biotope vor. Trotzdem findet sich im Stadtgebiet eine Vielzahl verschiedener besonderer Biotope, zum Beispiel Feuchtgebiete, Streuobstwiesen und natürliche Stillgewässer.
Der Schutz besteht für die oben genannten Biotoptypen sowohl im baurechtlichen Innen- (§ 30 und 34 BauGB) als auch im Außenbereich (§ 35 BauGB). Dadurch soll sichergestellt werden, dass diese gefährdeten Biotope als Lebensraum und als typische Elemente der Landschaft erhalten bleiben.
Verboten sind alle Maßnahmen und Handlungen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung dieser besonders schützenswerten Biotope führen können.
Ausnahmen von diesen Verboten können durch Befreiung durch die untere Naturschutzbehörde möglich sein, wenn ein Vorhaben Beeinträchtigungen ein geschützten Biotops hervorruft, aber aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls erforderlich ist. In solchen Fällen müssen jedoch Kompensationsmaßnahmen oder die Zahlung eines Ersatzgeldes erfolgen.
Die Erfassung der geschützten Biotope gemäß § 30 BNatSchG erfolgt landesweit durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima (LANUK). Für den Bereich der Stadt Gelsenkirchen liegt diese Erfassung durch das LANUK flächendeckend vor und kann in der Landschaftsinformationssammlung (LINFOS) eingesehen werden.