Wer in Gelsenkirchen lebt und aus einem anderen EU-Land stammt, ist sehr wahrscheinlich bei den Kommunalwahlen am 14. Septermber wahlberechtigt. Ausländische Unionsbürgerinnen und -bürger müssen sich aber bis 29. August ins Wählerverzeichnis eintragen lassen. Wer in Gelsenkirchen seinen Hauptwohnsitz gemeldet hat, wird automatisch in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Wer von der Meldepflicht befreit ist, muss bis 29. August einen Antrag stellen.
Unionsbürgerinnen und -bürger, die von der Meldepflicht ausgenommen sind, können einen Antragsvordruck zur Aufnahme in das Wählerverzeichnis hier herunterladen oder beim Wahlamt erhalten.
- Der Antrag muss unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums und des Geburtsorts schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Gelsenkirchen gestellt werden.
- Im Rahmen des Antrags muss eine Versicherung an Eides statt abgegeben werden, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller in der Gemeinde am Wahltag eine Wohnung innehat. Außerdem muss der Antrag Angaben über den gültigen Identitätsausweis und eine Versicherung an Eides statt über die Staatsangehörigkeit enthalten.
- Die Vorlage eines gültigen Identitätsausweises und eines Nachweises über die Wohnung und den Zeitpunkt des Innehabens der Wohnung kann verlangt werden.
- Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung die Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht selbst beantragen, kann sie auf die Hilfe einer Person ihres Vertrauens zurückgreifen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien an Eides statt zu versichern, dass sie den Antrag entsprechend den Angaben der antragstellenden Person gestellt hat und die darin gemachten Angaben nach ihrer Kenntnis der Wahrheit entsprechen.
- Der Antrag muss spätestens am 16. Tag vor der Wahl (29. August 2025) bei der Stadt Gelsenkirchen eingehen. Einem später eingehenden Antrag kann nicht mehr entsprochen werden.
Um als ausländische Unionsbürgerin bzw. Unionsbürger an der Kommunalwahl teilnehmen zu können, ist Voraussetzung, dass sie gemäß §§ 7 und 8 des Kommunalwahlgesetzes am Wahltag
- die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen,
- das 16. Lebensjahr vollendet haben
- mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl (29. August 2025) in Gelsenkirchen ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben,
- in der Bundesrepublik Deutschland nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.