Antrag auf Erstattung eines Verkehrswertgutachtens
Einreichung eines Antrags auf Erstattung eines Gutachtens über den Verkehrswert.
Für die Erstellung des Gutachtens werden Gebühren gemäß der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung -
VermWertKostO NRW vom 12. Dezember 2019 in der jeweils geltenden Fassung erhoben (Fundstelle: www.recht.nrw.de, dort unter Sammlungen / Gliederungsverzeichnis 7 / Gliederungsnummer 7134).
Die Gebühren der diesbezüglichen Tarifstelle 5.1 der Anlage setzen sich aus dem Grundaufwand sowie ggf. Aufwände für Mehr- oder Minderaufwand sowie Mehrausfertigungen zusammen. Zudem ist eine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Die wesentlichen Inhalte werden nachfolgend dargestellt:
Grundaufwand
Die Grundgebühr ist abhängig vom dem im Gutachten ermittelten Wert, davon sind maximal 100 Mio. Euro anzurechnen; bei Miet- und Pachtwerten vom zwölffachen des ermittelten jährlichen Miet- oder Pachtwertes, mit maximal anzurechnenden 2 Mio. Euro:
a) bei einem Wert bis 1 Mio. Euro: 0,2% vom Wert plus 1.400 Euro
b) bei einem Wert von über 1 Mio. bis 10 Mio. Euro: 0,1% vom Wert plus 2.400 Euro
c) bei einem Wert über 10 Mio. Euro: 0,03% vom Wert plus 9.400 Euro
Mehraufwand
Führen gesondert erstellte Unterlagen oder umfangreiche Aufmaße beziehungsweise Recherchen, besondere wertrelevante
öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Gegebenheiten (zum Beispiel Denkmalschutz, sozialer Wohnungsbau,
Mietrecht, Erbbaurecht, Nießbrauch, Wohnungsrecht), aufwändig zu ermittelnde und wertmäßig zu berücksichtigende
Baumängel oder -schäden, Instandhaltungsrückstände oder Abbruchkosten, weitere Wertermittlungsstichtage oder sonstige
Erschwernisse bei der Ermittlung wertrelevanter Eigenschaften zu einem erhöhten Aufwand, ist für den Mehraufwand die
insgesamt benötigte Zeit zu ermitteln und im Kostenbescheid zu erläutern. Die dementsprechende Zeitgebühr
(Zeitgebühr von 27 Euro je angefangener Arbeitsviertelstunde) ist als Gebührenzuschlag zu berücksichtigen; dieser darf
jedoch maximal 4 000 Euro betragen.
Minderaufwand
Soweit Leistungen in mehreren Gutachten genutzt werden, ist der dadurch entstandene Minderaufwand anhand der
Zeitgebühr (27 Euro je angefangener Arbeitsviertelstunde) zu bemessen. Diese Bemessung ist im Kostenbescheid zu
erläutern. Wird auf Leistungen eines bereits abgeschlossenen Gutachtens zurückgegriffen, ist der Minderaufwand nur für das
aktuelle Gutachten als Ermäßigung anzurechnen. Werden die Leistungen gleichzeitig für mehrere Gutachten erbracht, ist der
Minderaufwand auf alle Gutachten zu gleichen Teilen als Ermäßigung anzurechnen. Der Minderaufwand darf jedoch je Gutachten maximal 50 Prozent der jeweiligen Gebühr für den Grundaufwand betragen.
Mehrausfertigungen
Bis zu drei beantragte Mehrausfertigungen sowie die nach § 193 Absatz 4 Baugesetzbuch dem Eigentümer zu
übersendende Mehrausfertigung sind kostenfrei. Jede weitere beantragte Mehrausfertigung kostet 30 Euro.