25. Februar 2019, 17:16 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
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Anlässlich der Berichterstattung über den Tagesordnungspunkt der Eintragung zweier Zechenhäuser an der Velsenstraße in die Denkmalliste der Stadt in der Sitzung der Bezirksvertretung Nord am Donnerstag, 21. Februar 2019, legt die Stadt Gelsenkirchen Wert auf die Feststellung, dass es keineswegs eine „willkürlich“ getroffene Entscheidung ist, ein Haus unter Denkmalschutz zu stellen, sondern ein klar geregelter gesetzlicher Auftrag, der sich aus dem Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ergibt.
„Wenn ein Objekt als schützenswertes Baudenkmal eingestuft wird, dann gibt es keinerlei Spielraum, es nicht unter Schutz zu stellen“, erläutert Stadtbaurat Martin Harter: „Die Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sind da sehr eindeutig.“
Der Denkmalwert der in Rede stehenden Objekte an der Velsenstraße ist durch ein Gutachten des Amtes für Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe vom 2 .Mai 2018 nachgewiesen worden. Erste Gespräche mit den Eigentümern des Doppelwohnhauses Velsenstraße 18 und 18 a haben bereits im November 2017 stattgefunden. Anders als der Bezirksverordnete Karl Henke in seiner Stellungnahme in der WAZ-Ausgabe vom 25. Februar schreibt, sind die Familien eben nicht vom Beschluss der Bezirksvertretung überrascht worden.
Dass die Siedlung insgesamt von hohem baugeschichtlichem Wert und daher schützenswert ist, stand zudem bereits seit ihrer Aufnahme in die Kulturgüterliste in den 1980er Jahren fest. Aufgrund dessen ist im Jahr 2001 eine Gestaltungssatzung für die Gartenstadt Hassel und Bergmannsglück erlassen worden, die das geschlossene und einheitliche Erscheinungsbild dieser bedeutenden Siedlung sicherstellen soll. Um die Gestaltungskonformität sicherzustellen, muss zum Beispiel seit 2001 bei allen Vorhaben, die von außen sichtbar werden, eine Genehmigung eingeholt werden, also zum Beispiel auch beim Austausch von Türen und Fenstern. Diese Regelung gilt seit nun 18 Jahren und kann daher für neue Eigentümerinnen und Eigentümer sowie langjährige Bezirksverordnete wie Karl Henke keine Überraschung sein.
Bereits im November 2017 fanden erste Beratungsgespräche mit den Eigentümern eines der beiden Wohnhäuser an der Velsenstraße statt, in der über die geplante Unterschutzstellung gesprochen wurde und in dem auch ein Überblick über finanzielle Fördermöglichkeiten gegeben wurde. Im weiteren Verlauf sind von den beiden Eigentümern dann auch Förderanträge gestellt worden und bewilligt worden. In einem Fall ist das Geld für den Einbau einer Holzhaustür nach historischem Vorbild und den Anstrich von Fensterläden geflossen. Im anderen Fall sind die Arbeiten nicht erfolgt und der Förderbescheid damit verfallen.
Generell haben Denkmaleigentümerinnen und -eigentümer zudem auch immer die Möglichkeit, unterschiedliche Förderungen in Anspruch zu nehmen, so können Maßnahmen für den Erhalt und die sinnvolle Nutzung eines Baudenkmals erhöht steuerlich abgesetzt werden.
Der angebliche Wertverlust einer Immobilie durch Denkmalschutz kann von Seiten der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Gelsenkirchen nicht nachvollzogen werden. Eine denkmalgerechte Sanierung wirkt langfristig in der Regel eher wertsteigernd.
Gerade in Bezug auf das Wohngebäude Velsenstraße 18 und 18a sei angemerkt, dass dieses Haus zu Beginn der Baumaßnahme über hochwertige, denkmalwerte Holzfenster verfügte, ein Austausch wäre nicht notwendig gewesen. Eine Ertüchtigung wäre zudem kostengünstiger als ein Austausch.
„Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass der Bezirksvertretung, wie Herr Henke es formuliert, der Denkmalschutz wichtig ist“, so Stadtbaurat Martin Harter. Nur so könne es gelingen, dauerhaft ein qualitativ hochwertiges und identitätsstiftendes Wohnumfeld zu bewahren. Das geht nur, wenn alle Beteiligten konsequente Vermittlungsarbeit für diese wichtige gemeinsame Aufgabe leisten. „Am Ende können wir alle nur davon profitieren, die Stadt Gelsenkirchen und alle Bewohnerinnen und Bewohner dieser bedeutenden Siedlung.“