22. Dezember 2016, 08:16 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
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Zum Schutz der Nutztierbestände vor der Erkrankung der Aviären Influenza (Geflügelpest, Vogelgrippe) ist es immens wichtig, dass Halterinnen und Halter von Hühnern, Truthühnern, Enten, Gänse, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Wachteln und Tauben ihrer Meldepflicht bei der Tierseuchenkasse nachkommen (www.tierseuchenkasse.nrw.de, Formular: Meldebogen für die Neuanmeldung).
Wer dieser Pflicht bisher noch nicht nachgekommen ist, soll vorab seine Geflügelhaltung unverzüglich bei der Stadt Gelsenkirchen (Referat 71 - Veterinär- und Lebensmittelüberwachung) anzeigen.
Das Referat 71 (Veterinär- und Lebensmittelüberwachung) der Stadt Gelsenkirchen hat am 23. Dezember 2016 eine Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest erlassen, nachdem sich bei einem Wildvogel der Verdacht auf Geflügelpest erhärtet hat. Im Rahmen der Allgemeinverfügung wird ein Teil Gelsenkirchens zum Sperrbezirk erklärt. Weitere Informationen direkt unter https://www.gelsenkirchen.de/de/_meta/aktuelles/artikel/26558-teile-gelsenkirchens-sind-sperrbezirk
In Nordrhein-Westfalen und damit auch in Gelsenkirchen wurden Geflügelausstellungen, -märkte und ähnlichen Veranstaltungen (z. B. ein Ausstellen auf Weihnachtsmärkten) für Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse untersagt.
Von diesen Ansammlungen von Geflügel und dem Publikum, das wiederum der Geflügelhaltung üblicherweise eng verbunden ist und aus unterschiedlichsten Regionen zur Beschickung oder dem Besuch der Veranstaltungen anreist, geht trotz aller präventiven Maßnahmen ein hohes potenzielles Risiko der Erregerverbreitung aus. Gemessen an den gravierenden Folgen einer Infektion mit dem Influenza-Virus H5N8 für die betroffenen Bestände und auch die betroffenen Regionen ist es erforderlich, Geflügelausstellungen und -märkte oder ähnliche Veranstaltungen zu untersagen.
In Regionen der Vogelzugrouten, Rastplätze, geflügeldichten Gebiete und nach dem Nachweis des Virus bei einem Wildvogel wurde schon vor längerem die Aufstallung angeordnet. Auf Grund des Seuchenausbruches von Aviärer Influenza in einem Putenbestand im Kreis Soest wurde für ganz Nordrhein Westfalen die Stallplicht angeordnet, die auch in Gelsenkirchen schnellst möglich durch eine Allgemeinverfügung umgesetzt wird.
Auf Grund schon geltenden Rechts ergeben sich verbindlich einzuhaltende Verpflichtungen für die Geflügelhalter:
- Es ist ein Bestandsregister zu führen.
- Es sind Matten oder Wannen mit einem geeigneten Desinfektionsmittel vor dem Stalleingang bereitzuhalten. Dies soll zur Desinfektion des Schuhwerkes dienen, welches außerhalb des Stalls getragen wird.
- Es ist bestandseigene Schutzkleidung (inklusive Schuhwerk) zu nutzen, die im Stall verbleibt und regelmäßig gewaschen und desinfiziert wird. Die Verwendung von Einmalschutzkleidung ist möglich.
- Hände sind unmittelbar vor Betreten des Stalls zu waschen und zu desinfizieren.
- Nach jeder Ein- oder Ausstallung von Geflügel sind die eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren. Nach jeder Ausstallung sind die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.
- Transportmittel für Geflügel (wie Viehtransportfahrzeuge, Anhänger, Kisten, Käfige, Behältnisse) sind nach jeder Verwendung unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.
- Hunde und Katzen sind von den Stallungen fernzuhalten.
- Geflügel darf nicht über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen oder mobile Geflügelhändler zugekauft werden.
- Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände (Gerätschaften, Maschinen), mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, sind für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren. Dabei soll nicht nur ein direkter Kontakt, sondern auch ein indirekter durch Kot von Wildvögeln verhindert werden.
Bei der hochpathogenen Aviären Influenza handelt es sich um eine hochansteckende, anzeigepflichtige Viruserkrankung beim Geflügel, deren Ausbruch immense wirtschaftliche Folgen für Geflügelhalter, Schlachtstätten und verarbeitende Industrien haben kann.
Der Wildvogelzug mit potentiell virusbehafteten Vögeln hält noch länger an und damit erhöht sich weiterhin das Risiko der Erregereinschleppung. Dem müssen Maßnahmen entgegen gesetzt werden, die die Ein- oder Verschleppung der Geflügelpest minimieren soll.
Infektionen des Menschen mit diesem H5N8 Virus wurden bislang nicht bekannt; dennoch kann eine Empfänglichkeit des Menschen gegenwärtig nicht völlig ausgeschlossen werden.