Aufgaben der Wohnungsaufsicht
Die Wohnungsaufsicht hat die Aufgabe, Verstöße gegen das Wohnraumstärkungsgesetz zu ahnden.
Sollten in angemietetem Wohnraum Mängel bestehen, die den Gebrauch zu Wohnzwecken erheblich beeinträchtigen oder sollten die Mindestanforderungen an Wohnraum nicht erfüllt sein, fordert die Wohnungsaufsicht den Eigentümer oder die bevollmächtigte Hausverwaltung dazu auf, für Abhilfe zu schaffen.
Die Mindestanforderungen an Wohnraum sind folgende:
- Versorgung mit Trinkwasser, Allgemeinstrom und Heizenergie
- Funktionsfähige Heizungsanlagen
- Funktionsfähige Sanitäranlagen
- Voraussetzungen zum Anschluss eines Herdes oder einer Kochmöglichkeit, elektrischer Beleuchtung und elektrischer Geräte
- Schutz gegen Witterungseinflüsse oder Feuchtigkeit
Mängel, die den Gebrauch zu Wohnzwecken erheblich beeinträchtigen liegen zum Beispiel vor, wenn
- die Heizung nicht funktionsfähig ist
- Feuchtigkeitsschäden bestehen
- Fenster, Haus- und Wohnungstüren, die Klingelanlage, die Fernentriegelung, sanitäre Anlagen, Aufzüge, Beleuchtungsanlagen in frei zugänglichen Räumen oder Treppen sich nicht ordnungsgemäß benutzen lassen.
Voraussetzung für das Eingreifen der Wohnungsaufsicht ist, dass der Eigentümer oder die bevollmächtigte Hausverwaltung Kenntnis über die Mängel hat und nicht freiwillig für Abhilfe sorgt.
Weiterhin dürfen die Mängel nicht im Verschulden der Mieter liegen.
Beschwerde einreichen
Um eine Beschwerde bei der Wohnungsaufsicht einzureichen, übermitteln Sie bitte
- Vor- und Nachname des Beschwerdeführers
- Vor- und Nachname des Hauptmieters der Wohnung
- Telefonnummer des Beschwerdeführers
- vollständige Anschrift
- Lage der mangelbehafteten Wohnung (zum Beispiel Erdgeschoss links)
- Fotos aller vorhandenen Mängel (soweit möglich)
- Seit wann tritt der Mangel auf bzw. seit wann liegt der Mangel vor
- Mietvertrag
- Nachweise darüber, dass der Eigentümer/Vermieter über die Mängel in Kenntnis gesetzt wurde
- Kurze Sachverhaltsdarstellung
an folgende E-Mailadresse: wohnungsaufsicht@gelsenkirchen.de
Sollte eine Räumungsklage und/ oder Kündigung gegen die Mieter vorliegen, ist dies zwingend anzugeben.
Bitte beachten Sie, dass die Angaben vollständig sein müssen, um den Sachverhalt schnellstmöglich bearbeiten zu können.
Nach Eingang der oben aufgeführten Informationen und Unterlagen werden die Dienstkräfte der Wohnungsaufsicht unverzüglich mit Ihnen Kontakt aufnehmen.