10. Juni 2021, 16:58 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
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GE. Nur einen Tag nach Erreichen der Inzidenzstufe 2 am Freitag erreicht die Stadt Gelsenkirchen bereits am Samstag, 12. Juni, die Inzidenzstufe 1, mit der laut Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen weitere Lockerungen möglich sind.
Das ist ab Samstag in Gelsenkirchen zusätzlich möglich:
- Gastronomie: Die Außengastronomie ist ohne negative Tests erlaubt. Liegt die Landesinzidenz ebenfalls unter 35, was derzeit der Fall ist, ist auch die Innengastronomie ohne vorherige Tests möglich.
- Kontaktbeschränkungen: Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus fünf Haushalten erlaubt. Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum für 100 Personen mit negativem Test aus beliebigen Haushalten erlaubt. Wobei immunisierte Personen zusätzlich teilnehmen dürfen und Kinder bis zum Schuleintritt von dem Testerfordernis ausgenommen sind.
- Einzelhandel: Es sind keine Terminvereinbarungen und auch keine Tests notwendig. Pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche sind je eine Kundin oder ein Kunde zulässig.
- Friseure und Fußpflege, Dienstleistungen wie zum Beispiel Maniküre und Tätowierungen sind mit medizinischer Maske erlaubt. Ein negatives Testergebnis ist nur noch dort nötig, wo für längere Zeit die Maske abgenommen werden muss, um die jeweilige Dienstleistung durchzuführen.
- Freizeit: Freibäder dürfen ohne vorherigen Test genutzt werden.
- Sport: Außen ist Kontaktsport mit bis zu 25 Personen erlaubt sowie kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung.
Innen ist kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung möglich. Diese Regelung gilt auch für Fitnessstudios. Ein Negativtest ist nicht mehr nötig.
Außen sind über 1.000 Zuschauer (maximal 33 Prozent der Kapazität).
Innen sind bis zu 1.000 Zuschauer (maximal 33 Prozent der Kapazität) erlaubt, sofern negative Tests, ein Sitzplan sowie eine Sitzordnung nach Schachtbrettmuster vorhanden sind. Auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen, müssen die Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und Stehplätze und Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand sichergestellt sein, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht
- Kultur: Veranstaltungen außen und innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 1.000 Personen erlaubt, sofern ein Sitzplan, ein negativer Test sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorhanden sind.
Nicht berufsmäßiger Probenbetrieb ist innen auch mit Gesang und Blasinstrumenten in ständig durchlüfteten Räumen mit bis zu 30 Personen und bei besonders großen Räumen, wie zum Beispiel Kirchen und Konzertsälen, mit bis zu 50 Personen, gestattet.
- Außerschulische Bildung wie etwa an Volkshochschulen oder Musikschulen: Außerschulische Bildungsangebote sind bei ausreichender Belüftung ohne Maske an einem festen Sitzplatz möglich.
Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit bis zu 30 Personen erlaubt, sofern negative Testergebnisse vorliegen.
- Kinder-/ Jugendarbeit: Gruppenangebote sind innen mit 45 und außen mit 75 Menschen ohne Altersbegrenzung und ohne Test erlaubt, allerdings muss die Rückverfolgbarkeit sichergestellt sein.
Bei allen Lockerungen gilt: Wird ein negatives Testergebnis benötigt, darf dieses maximal 48 Stunden alt sein. Geimpfte und Genesene werden negativ Getesteten gleichgestellt. Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen. Genesene benötigen einen Nachweis über einen positiven PCR-Test oder den Nachweis der Quarantäneanordnung, der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt.