Für deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben und nicht in Deutschland gemeldet sind – sogenannte Auslandsdeutsche – erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht automatisch. Wenn Sie als Auslandsdeutsche oder Auslandsdeutscher an der Bundestagswahl teilnehmen möchten, stellen Sie bitte bis zum 2. Februar 2025 einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis. Es gibt zwei unterschiedliche Anträge, die in unterschiedlichen Fällen Verwendung finden. Bitte beachten Sie: Fall 2 findet nur dann Anwendung, wenn Fall 1 nicht zutrifft.
Fall 1:
- Sie sind Deutsche oder Deutscher,
- leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
- sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
- haben aber nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung
- innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten und
dieser Aufenthalt liegt nicht länger als 25 Jahre zurück (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Bundeswahlgesetz)
Nutzen Sie in diesem Fall den Antrag nach Anlage 2 der Bundeswahlordnung (BWO).
Fall 2:
- Sie sind Deutsche oder Deutscher,
- leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
- sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
- haben noch nie oder nur vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten oder dieser Aufenthalt liegt länger als 25 Jahre zurück,
- Sie sind aber aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar vertraut mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland und von diesen betroffen (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Bundeswahlgesetz)
Nutzen Sie in diesem Fall den Antrag nach Anlage 2a der Bundeswahlordnung (BWO).
Den Antrag können Sie uns postalisch oder als Scan bzw. Foto per Fax, E-Mail oder sonstiger elektronischer Übermittlung zusenden.
Wenn Sie die Wahlunterlagen über den Kurierdienst des Auswärtigen Amtes empfangen möchten, geben Sie dies im Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche an. Beachten Sie jedoch, dass der Versand über den Kurierdienst länger dauern kann als der normale Postversand.
Die Wahlunterlagen müssen dann durch die zuständige Gemeindebehörde in einem verschlossenen Umschlag als "Wahlsache" gekennzeichnet und mit Ihrem Namen versehen sein. Der Versand erfolgt vom Wahlamt an das Auswärtige Amt, das die Unterlagen dann an die Auslandsvertretung weiterleitet. Die Rücksendekosten für die Weiterleitung müssen Sie selbst tragen. Sorgen Sie dafür, dass ein ausreichend frankierter Rückumschlag vorhanden ist.
Klären Sie rechtzeitig mit Ihrer Auslandsvertretung die Laufzeiten und das Verfahren zur Abholung der Unterlagen.