Das Recht, sich mit Eingaben an den Rat zu wenden, steht nach § 24 Absatz 1 Gemeindeordnung NRW jedem zu. Diese Eingaben sind ihrem Wesen nach entweder Anregungen oder Beschwerden. Ihrem Inhalt nach müssen sie Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft betreffen, also in den konkreten Aufgabenbereich der Gemeinde fallen.
Unter einer Anregung ist der an politische Gremien gerichtete Wunsch, in einem bestimmten Sinne tätig zu werden, zu verstehen. Als Beschwerde ist eine Eingabe zu werten, wenn sie den Wunsch zum Ausdruck bringt, einen bestimmten Sachverhalt in dem vom Petenten gewünschten Sinne zu überprüfen.
Beispiele für Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NRW:
- Straße als Tempo-30-Zone ausweisen
- Erweiterung der Öffnungszeiten öffentlicher Anlagen
- Verkehrslärmbelästigung an der Musterstraße
Bei nachfolgenden Beispielen handelt es sich nicht um Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NRW:
- defekte Straßenbeleuchtung
- Beanstandung von Verfahrensrichtlinien
- nicht geleerte Mülltonnen
In solchen Angelegenheiten nutzen Sie bitte den Mängelmelder GE-meldet oder richten eine entsprechende Anfrage an die Stadtverwaltung.
In Gelsenkirchen sind bürgerschaftliche Initiativen regelmäßiger Tagesordnungspunkt der zuständigen Gremien - also der Fachausschüsse, Beiräte und Bezirksvertretungen. Ihre Anliegen können die Bürgerinnen und Bürger formlos an die Stadt Gelsenkirchen richten. Sie werden an das zuständige politische Gremium weitergeleitet.
Die Antragsteller sollen ihre Anliegen so konkret wie möglich formulieren. Es soll deutlich werden, was die politischen Gremien aus Sicht des Antragstellers veranlassen soll. Damit die Gremien in Dialog mit den Antragstellern treten können, ist die vollständige Angabe der Anschrift sowie eine entsprechende Datenschutzerklärung notwendig. Außerdem kann der Antrag per Post an die Oberbürgermeisterin der Stadt Gelsenkirchen, 45875 Gelsenkirchen gesendet werden.