Außerdem können Bürger über das so genannte Bürgerbegehren beantragen, dass sie anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Stadt selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Das Bürgerbegehren muss von mindestens 4 Prozent der Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet sein. Für bestimmte Bereiche der Kommunalverwaltung, z. B. Haushaltssatzung, kommunale Abgaben, sind Bürgerbegehren unzulässig.
Der Rat stellt unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Für einen Bürgerentscheid müssen sich dann mindestens 10 Prozent der Bürgerinnen und Bürger aussprechen.
Einwohnerantrag sowie Bürgerbegehren und Bürgerentscheid können auch an eine Bezirksvertretung gerichtet werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, für welche die Bezirksvertretung zuständig ist.