Die sechs kreisfreien Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen haben sich 2005 zur "Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr" zusammengeschlossen und bundesweit erstmalig einen regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) aufgestellt, der gleichzeitig die Funktion eines Regionalplans und eines gemeinsamen Flächennutzungsplans erfüllt. Das neue Planungsinstrument RFNP war im Jahr 1998 in das Raumordnungsgesetz des Bundes aufgenommen worden.
Der RFNP wurde in einem aufwändigen Aufstellungsverfahren mit den Bürgerinnen und Bürgern diskutiert sowie mit den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange erörtert und abgestimmt. Nachdem die Räte der beteiligten Städte den Plan im Sommer 2009 beschlossen hatten, trat er am 03.05.2010 in Kraft.
Das Plangebiet umfasst ca. 680 km² mit etwa 1,8 Millionen Einwohnern und liegt in den Zuständigkeitsbereichen dreier Bezirksregierungen. Der RFNP ersetzt somit die Teilabschnitte dreier Regionalpläne sowie die sechs vormaligen kommunalen Flächennutzungspläne und fasst sie zu einem neuen Planwerk zusammen. Die entsprechenden Teilabschnitte der Regionalpläne und die bestehenden Flächennutzungspläne sind mit Inkrafttreten des RFNP außer Kraft getreten.
Der Planmaßstab des RFNP von 1:50.000 ist gesetzlich vorgegeben. Der außer Kraft getretene kommunale Flächennutzungsplan der Stadt Gelsenkirchen war im Maßstab 1:15.000 wesentlich detaillierter. Der RFNP muss sich daher auf wesentliche Planaussagen beschränken, grundstücksscharfe Informationen sind ihm nicht zu entnehmen.
Mit seinen zeichnerischen Darstellungen und den textlichen Zielen stellt der RFNP ein abgestimmtes Konzept der Flächennutzung im Kern des Ruhrgebiets dar. Die beabsichtigte räumliche Entwicklung des gesamten Planungsraumes ist aus dem Plan ebenso abzulesen wie die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung der beteiligten Städte in ihren Grundzügen. Inhalte des RFNP sind unter anderem Wohn-, Gewerbe, Misch- und Sondergebiete, Verkehrsanlagen, Flächen für die Land- und Forstwirtschaft, Erholungsflächen, Flächen für den Natur- und Landschaftsschutz sowie Ver- und Entsorgungseinrichtungen und Gemeinbedarfseinrichtungen.
Im Gegensatz zu Festsetzungen im Bebauungsplan entfalten die Darstellungen im RFNP für die Öffentlichkeit keine rechtliche Bindung. Bebauungspläne für Teilbereiche des Stadtgebiets sind aus dem RFNP zu entwickeln, d.h. sie dürfen den Zielen des RFNP nicht widersprechen. Verbindlichkeit hat der RFNP für die Stadtverwaltung und sonstige Behörden, die seine Festlegungen und Inhalte zu beachten haben.
Derzeit stellt der Regionalverband Ruhr (RVR) einen Regionalplan für die gesamte Metropole Ruhr auf. Sobald dieser Regionalplan in Kraft tritt, löst er den RFNP in seiner Funktion als Regionalplan für die sechs Mitgliedskommunen ab. In den sechs Städten wird dann ein Gemeinsamer Flächennutzungsplan (GFNP) fortgeführt, der die kommunalen Regelungen trifft.