Die Erschließung ist der Anschluss eines Grundstücks an das öffentliche Straßen- und Wegenetz sowie an das Ver- und Entsorgungsnetz.
Die Herstellung von Erschließungsanlagen wie Straßen, Wege, Plätze und öffentliche Park- und Grünanlagen ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde.
Erschließungsanlagen sind notwendig, um Grundstücke baulich oder gewerblich nutzen zu können. Sie vermitteln daher einen (Erschließungs-)Vorteil. Dieser kommt im Wesentlichen den Eigentümerinnen und Eigentümern bzw. Erbbauberechtigen der angrenzenden Grundstücke zugute.
Im Baugesetzbuch hat der Gesetzgeber bestimmt, dass dieser Vorteil durch die Zahlung von Beiträgen auszugleichen ist. Die Gemeinden sind daher verpflichtet, die Investitionen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu refinanzieren.
Die Herstellungskosten dieser Anlagen sind zu 90% von den Eigentümerinnen und Eigentümern bzw. Erbbauberechtigen der erschlossenen Grundstücke zu tragen.
Ergibt sich die Notwendigkeit, die gesamte Erschließungsanlage (z.B. Straßen, Wege, Plätze) oder eine Teileinrichtung dieser Anlage (z.B. Fahrbahn, Gehwege, Parkplätze, Entwässerung, Beleuchtung) zu erneuern, zu verbessern oder zu erweitern, ist die Durchführung solcher Umbaumaßnahmen Aufgabe der Gemeinde.
Den Eigentümerinnen und Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten (Beitragspflichtigen) der angrenzenden Grundstücke entstehen durch die Baumaßnahme wirtschaftliche Vorteile. Deshalb hat der Landesgesetzgeber im Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen bestimmt, dass die Beitragspflichtigen als Gegenleistung an den Ausbaukosten zu beteiligen sind. Der Anteil der Beitragspflichten ist jedoch geringer als im Erschließungsbeitragsrecht. Er liegt laut Satzung zurzeit zwischen 10% und 60% der Ausbaukosten.