15. Juni 2012, 10:37 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
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GE. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in einem Beschluss zu einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt, dass die „Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Gelsenkirchen“ (ObVO GE) in Bezug auf die Regelungen zur Anleinpflicht für Hunde rechtmäßig ist und weist damit auch die von einer Gelsenkirchener Rechtsanwaltskanzlei geäußerte Kritik an der Gelsenkirchener ObVO zurück.
Das Gericht bestätigte damit die Auffassung der Stadt Gelsenkirchen und wies den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung zurück. Diese hatte vorgetragen, „in Gelsenkirchen verblieben so wenig vom Leinenzwang ausgenommene Flächen, dass praktisch gleichwohl von einem generellen Leinenzwang gesprochen werden müsse“. Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht.
Paragraph 8 der ObVO GE legt fest, dass es nicht zulässig ist, Hunde auf Verkehrsflächen sowie in Anlagen unbeaufsichtigt zu lassen und dass auf Grün- und Erholungsflächen, Friedhöfen, in städtischen Gärten, Kleingartenanlagen mit Ausnahme der Einzelgärten und in durch Hinweisschilder ausgewiesenen Fußgängerbereichen sowie bei Menschenansammlungen jegliche Hunde nur angeleint geführt werden dürfen. Das Gericht erwähnte dabei ausdrücklich die Internetseite von GELSENDIENSTE mit einer Liste von Auslaufmöglichkeiten. (http://www.gelsendienste.de/Baeume_und_Gruenflaechen/Unsere_Leistungen/Gruenflaechen/Hunde_in_Gruenanlagen.asp)
Gleichzeitig stellt das Gericht in seiner Begründung fest, dass es „…im Stadtgebiet von Gelsenkirchen neben einer Auslaufwiese für Hunde im Nordsternpark nennenswerte Waldflächen, Landschaftsschutzgebiete und landwirtschaftliche Nutzflächen gibt, auf denen Hunde … ohne Leine ausgeführt werden können.“
Aktenzeichen: 5 A 492/11 16 K 1965/09 Gelsenkirchen