14. Juli 2025, 15:49 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
GE. Das konsequente Handeln und die Ausnutzung aller zur Verfügung stehenden Möglichkeiten durch die Ausländerbehörde Gelsenkirchen haben dazu geführt, dass nun auch der zweite tadschikische Staatsangehörige gegen den der Generalbundesanwalt wegen des Verdachts der Gründung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ermittelt hatte, durch die Ausländerbehörde Gelsenkirchen ausgewiesen werden konnte. Letztendlich erklärte der tadschikische Staatsangehörige sich bereit, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.
Die engmaschig durch die Ausländerbehörde begleitete Ausreise konnte jetzt ungesetzt werden. Die Ausländerbehörde Gelsenkirchen hat zudem eine 20-jährige Wiedereinreisesperre verhängt. Der erste verdächtigte Tadschike konnte bereits im April 2025 abgeschoben werden.
Der tadschikische Staatsangehörige war im März 2022 im Zuge der dortigen kriegerischen Auseinandersetzung aus der Ukraine kommend mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in das Bundesgebiet eingereist. Im Juli 2023 wurde er aufgrund eines Ermittlungsverfahrens durch den Generalbundesanwalt von Einsatzkräften der Polizei an seiner Meldeanschrift in Gelsenkirchen wegen des Verdachts der Gründung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung festgenommen und dem Haftrichter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe vorgeführt. Die daraufhin angeordnete Untersuchungshaft verbrachte der Betroffene zuletzt in der JVA Dortmund. Im November 2023 wurde durch die Ausländerbehörde Gelsenkirchen die Ausweisung angeordnet.
Nachdem die Untersuchungshaft im Januar 2025 endete, da das entscheidende Oberlandesgericht Düsseldorf einen dringenden Tatverdacht nicht länger als gegeben ansah, hat die Gelsenkirchener Ausländerbehörde einen Festnahmebeschluss beim zuständigen Amtsgericht erwirkt. Am gleichen Tag wurde zur Sicherung der forcierten Abschiebung die Sicherungshaft durch das Amtsgericht Wuppertal angeordnet.
Wegen eines zwischenzeitlich anhängig gemachten Asylverfahrens musste die Dauer der Sicherungshaft zunächst verlängert und letztlich mangels zeitnaher Rückführungsmöglichkeit aufgehoben werden. Nach Einholung einer Verbalnote aus Tadschikistan, in deren Rahmen explizit den genannten Personen die Sicherheit bei Wiedereinreise garantiert wurde, wurde dann eine Abschiebung möglich. Nachdem das Verwaltungsgericht daraufhin den zuvor gemachten Antrag des Betroffenen ablehnte, erklärte dieser sich letztlich bereit, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.