12. Juli 2021, 13:13 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
Diese Meldung ist vom 12. Juli 2021, 13:13 Uhr. Gegebenenfalls sind einzelne Inhalte oder der gesamte Artikel nicht mehr aktuell. Für aktuelle Meldungen der Stadt Gelsenkirchen klicken Sie bitte auf https://www.gelsenkirchen.de/aktuelles
GE. Seit dem 1. September 2011 wird der Aufenthaltstitel von in Deutschland lebenden Mitbürgerinnen und Mitbürgern aus Staaten außerhalb der EU in der Regel als elektronischer Aufenthaltstitel in Form einer Plastikkarte im Scheckkartenformat vergeben. Diese Karte muss zusammen mit dem Nationalpass bei Reisen mitgenommen werden.
Vor September 2011 wurde der Aufenthaltstitel zumeist in den Nationalpass eingeklebt. Bei unbefristeten Aufenthaltstiteln (Niederlassungserlaubnissen) gilt die maximale Gültigkeit von zehn Jahren. Das heißt, nach zehn Jahren muss ein neuer Titel ausgestellt werden. Noch sind also einzelne „alte“ elektronische Aufenthaltstitel gültig. Eine Wiedereinreise nach Deutschland ist problemlos möglich, wenn der alte und neue Nationalpass sowie der alte elektronische Aufenthaltstitel, also die Niederlassungserlaubnis, vorgelegt werden können. Wer über Dokumente dieser Art verfügt, muss vor der Reise ins Ausland nicht bei der Ausländerbehörde der Stadt vorsprechen.
Kontaktaufnahme ist elektronisch möglich
Sollte der alte oder neue Nationalpass oder der alte elektronische Aufenthaltstitel verloren gegangen sein oder sich in den Nationalpässen Änderungen (zum Beispiel eine Namensänderung durch Heirat oder ähnliches) ergeben haben, so ist eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde Gelsenkirchen vor Ihrer Urlaubsreise jedoch weiterhin notwendig. Dieses gilt ebenfalls für abgelaufene oder in nächster Zeit ablaufende befristete Aufenthaltstitel.
Zur Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde Gelsenkirchen steht das Kontaktformular unter www.gelsenkirchen.de/abh zur Verfügung.
Bei Reisen durch Transitstaaten (beispielsweise Serbien) wird empfohlen, sich zwecks Einreisebestimmungen/Visaerteilung an die entsprechenden Landesvertretungen zu wenden. Hierzu kann die Ausländerbehörde Gelsenkirchen keine verlässlichen Informationen geben, da dies nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fällt.