Verwaltungsstreitverfahren um das Bürgerbegehren Hans-Sachs-Haus beendet
Stadt obsiegt im Rechtsstreit / Bürgerbegehren ist unzulässig
31. Oktober 2008, 00:00 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
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GE. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 30. Oktober 2008 (Az.: 15 A 2027/08) den Antrag auf Zulassung der Berufung der Vertreter des Bürgerbegehrens Hans-Sachs-Haus gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Juni 2008 (Az: 15 K 2243/06) abgelehnt. Damit ist das Verfahren jetzt rechtskräftig abgeschlossen.
Mit ihrer erfolglosen Klage hatten sich die Stadtverordnete Monika Gärtner-Engel sowie Ralf Hermann und Hans-Josef Kups gegen die 2006 getroffenen Beschlüsse des Rates der Stadt gewandt, mit denen die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt worden war. Gegenstand des Bürgerbegehrens war die Einsetzung einer Untersuchungskommission zur Klärung der Ursachen und Verursacher der gescheiterten Sanierung des Hans-Sachs-Hauses, die Durchführung eines Architektenwettbewerbs sowie einer entsprechenden Bürgerbeteiligung.
Der Rat der Stadt hatte das Bürgerbegehren im März 2006 für unzulässig erachtet, dabei aber gleichzeitig die Anliegen der besorgten Bürger aufgegriffen und die Weichen für ein Architektenwettbewerb und mehr Bürgerbeteiligung gestellt.
Anders als das Verwaltungsgericht hat das Oberverwaltungsgericht das Bürgerbegehren nicht nur deswegen für unzulässig gehalten, weil inzwischen tatsächlich ein Architektenwettbewerb durchgeführt worden war und zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mithin die ursprüngliche Fragestellung nicht unverändert Gegenstand eines Bürgerentscheids sein könne, was zur Unzulässigkeit des gesamten Bürgerbegehrens führe.
Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht - wie von der Stadt im Verfahren vertreten - darüber hinaus verdeutlicht, dass das Bürgerbegehren von Anfang an unzulässig war. Der Text des Bürgerbegehrens sei hinsichtlich aller drei Bestandteile zu unbestimmt. Bedenken bestünden insbesondere „gegen die erforderliche Eindeutigkeit der lang gewundenen und verschachtelten Fragestellung, deren auch nur ungefährer Inhalt sich selbst geschulten Adressaten erst nach mehrmaliger Lektüre erschließt“. Zudem spreche auch der Umstand, dass das Bürgerbegehren nicht auf eine abschließende Entscheidung gezielt habe, sondern dem Rat lediglich Vorgaben für das Verfahren gemacht habe, gegen dessen Zulässigkeit.
Schließlich haben die Richter der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen, da die im Prozess von der Klägerseite aufgeworfenen Fragen nicht entscheidungserheblich waren.
Damit ist das Kapitel Bürgerbegehren Hans-Sachs-Haus endgültig abgeschlossen.
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