20. Oktober 2020, 00:00 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
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In Gelsenkirchen wurde der kritische Inzidenzwert von 50 überschritten. Deshalb gelten lokal strengere Regeln (s. Punkt 14).
Seit Mittwoch, 17. Oktober 2020, gilt in Nordrhein-Westfalen eine aktualisierte Coronaschutzverordnung. Im privaten Raum (eigene Wohnung einschließlich Nebengebäuden, Garten und Grundstück) wird eine entsprechende Beachtung der Regelungen dieser Verordnung dringend empfohlen. Dies schließt ausdrücklich die Empfehlung ein, Kontakte und private Feiern zu reduzieren und möglichst infektionssicher zu gestalten.
Hier eine Übersicht, was auf Grundlage der neuen Verodnung erlaubt und verboten ist:
Die Kontaktbeschränkungen bleiben dahhingehend bestehen, dass sich neben Mitgliedern einer Familie oder zweier Hausstände, ebenfalls eine Gruppe von bis zu zehn Personen im öffentlichen Raum treffen darf. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass eine Rückverfolgbarkeit der am Treffen beteiligten Personen sichergestellt ist. Im Übrigen gilt die allgemeine Abstandsregel von 1,5 Metern fort, auch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in bestimmten Bereichen.
Für die Gastronomie, Hotellerie und den Tourismus wird eine stufenweise Öffnung angestrebt. Möglich ist:
- Gastronomisches Angebot (Speisegaststätten und Bars), sofern im Innen-und/oder Außenbereich die Einhaltung der Hygiene- und Schutzstandards gewährleistet ist. Gehören mehrere Tische zu einer Veranstaltung (z.B. Beerdigungskaffee usw.), darf auf Mindestabstände und Mund-Nase-Bedeckung während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung nur innerhalb einer festen Tischgruppe verzichtet werden.
- Touristische Nutzung und Aufenthalt in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen (unter Wahrung der Kontaktbeschränkungen). Die Nutzung bleibt untersagt für Personen aus einem vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales festgelegten und veröffentlichten Gebiet oder einer Einrichtung mit erhöhtem Infektionsgeschehen, die nicht über ein ärztliches Zeugnis in Papier- oder digitaler Form verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Hygienestandards der Anlage sind zu beachten.
- Öffnung von Freizeitparks, Ausflugsschiffen (mit Hygienekonzept), Touristinformationen, Fahrrad- und Bootsverleihen.
- Für Hotels gelten Auflagen analog zur Gastronomie mit einem verpflichtenden Hygieneschutzkonzept sowie der Gewährleistung von Abstandsregelungen und Kontaktbeschränkungen.
- Schwimmbäder, Spaßbäder und Wellness-Einrichtungen unter passgenauen Infektionsschutzkonzepten können wieder öffnen.
- Ausgenommen von den Öffnungen bleiben bis auf Weiteres Clubs, Diskotheken und Bordellbetriebe.
Für den Sport- und Freizeitbereich gelten folgende Stufen:
- Beim Sport- und Trainingsbetrieb sowie bei Wettbewerben im Breiten- und Freizeitsport auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im sonstigen öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen Personen sicherzustellen. Beim Sport in geschlossenen Räumen ist zudem eine gute Durchlüftung sicherzustellen.
- Die nicht-kontaktfreie Ausübung des Sport-, Trainings- und Wettbewerbsbetriebs ohne Mindestabstand während der Sportausübung ist nur zulässig, wenn die Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.
- Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt.
- Das Betreten der Sport- oder Wettbewerbsanlage durch gleichzeitig bis zu 300 Zuschauer ist nur bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Außerhalb des Zuschauerplatzes ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
- Spiele und Wettbewerbe sind mit gleichzeitig mehr als 300 Zuschauern auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zulässig. Bei bundesweiten Teamsportveranstaltungen sind dabei die in der Anlage zur Coronaschutzverordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.
- Der Reitsport ist auch in geschlossenen Reitsportanlagen und Hallen zulässig.
- Die Öffnung von Fitnessstudios, Tanzschulen und Sporthallen/Kursräumen der Sportvereine unter strengen Abstands-und Hygieneauflagen möglich.
- Wellnesseinrichtungen und Saunabetriebe können ihren Betrieb unter Auflagen der Hygiene- und Infektionsschutzstandards wieder aufnehmen. Dasselbe gilt für Erlebnis- und Spaßbäder.
- Das Grillen ist auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen wieder möglich.
Die Änderungen in der CoronaBetrVO bleiben in dieser Übersicht unberücksichtigt; es wird gesondert informiert.
Die Änderungen in der CoronaBetrVO bleiben in dieser Übersicht unberücksichtigt; es wird gesondert informiert.
- Liegt die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit bezogen auf einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt über dem Wert von 35 (und ist das Infektionsgeschehen nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen o.ä. zurückzuführen und einzugrenzen), stellt der betroffene Kreis oder die kreisfreie Stadt am ersten Werktag der erhöhten Inzidenz per Allgemeinverfügung das Erreichen der Gefährdungsstufe 1 fest. Liegt die 7-Tages-Inzidenz über dem Wert von 50, wird die Gefährdungsstufe 2 festgestellt.
- Die Feststellungen der Gefährdungsstufen 1 und 2 können erst aufgehoben werden, nachdem die jeweiligen Grenzwerte der 7-Tages-Inzidenz über einen Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurden.
- Gefährdungsstufe 1 (Inzidenzwert über 35):
- Veranstaltungen und Versammlungen im Sinne sowie Kongresse mit mehr als 1.000 Personen sind unzulässig.
- Ausnahmen:
- Beerdigungen,
- Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz,
- Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge dienen
- Ab dem 19. Oktober 2020 dürfen an Festen höchstens 25 Personen teilnehmen.
- Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung besteht auch am Sitz- oder Stehplatz in geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen und sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Absatz 1 und 2, soweit dies nicht mit der Tätigkeit (zum Beispiel als Moderator, Vortragender) unvereinbar ist, sowie als Zuschauerinnen und Zuschauer von Sportveranstaltungen.
- Der Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den ausgenommenen Gruppen gehören, nicht durch die Sicherstellung der qualifizierten Rückverfolgbarkeit ersetzt werden.
- Per Allgemeinverfügung wird die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in öffentlichen Außenbereichen, in denen regelmäßig eine Unterschreitung des Mindestabstands zu erwarten ist (z.B. stark frequentierte Fußgängerzonen) vorgeschrieben.
- Gefährdungsstufe 2 (Inzidenz über 50): ergänzend/verschärfend zu den Maßnahmen der Gefährdungsstufe 1 gilt:
- Veranstaltungen und Versammlungen im Sinne sowie Kongresse sind ab dem vierten Tag nach der Feststellung der Gefährdungsstufe mit mehr als 100 Personen unzulässig,
- wenn nicht drei Tage vor der Veranstaltung ein Konzept bei der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vorgelegt wurde;
- auch mit einem solchen Konzept sind Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen im Freien oder mehr als 250 Personen in Innenräumen unzulässig.
- Ausnahmen:
- Beerdigungen,
- Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz,
- Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge dienen
- Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen sowie der Verkauf von alkoholischen Getränken sind zwischen 23 Uhr und 6 Uhr unzulässig.
- Ab dem 19. Oktober 2020 dürfen an Festen höchstens 10 Personen teilnehmen.
- Die zulässige Gruppengröße im öffentlichen Raum ist auf höchstens fünf Personen (bei mehr als 2 Haushalten) begrenzt.
Alle Einrichtungen müssen erforderliche Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern treffen.