Die Einrichtungsleitungen müssen das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn die Nachweise ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die einrichtungsbezogene Impfpflicht nicht bis zum 15. März 2022 vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen. Laut Erlass des Landes gilt für diese erste Mitteilung der Einrichtungsleitungen an das Gesundheitsamt eine Frist bis zum 31. März 2022.
Sollte in Ihrem Fall eine Vielzahl von Dienstkräften (mehr als 40) gemeldet werden müssen, kontaktieren Sie uns bitte unter impfpflicht@gelsenkirchen.de, damit wir Ihnen eine entsprechende Datei zukommen lassen können, die die benötigten Daten erhält und es dem Gesundheitsamt ermöglicht, die Meldungen direkt im Fachverfahren zu hinterlegen.