Seit 2019 gewährt die Stadt Gelsenkirchen im Rahmen der im Haushalt dafür veranschlagten Finanzmittel einen Zuschuss für den Ersatz von Kohleheizungen. Das Programm wird gut angenommen, daher hat der Rat der Stadt Gelsenkirchen beschlossen, die Förderrichtlinie zum Ersatz von klimaschädlichen Kohleheizungen um weitere drei Jahre fortzuführen.
Anträge werden bis zum 30.09.2024 angenommen und müssen spätestens bis zum 31.10.2024 vollständig in genehmigungsfähiger Form vorliegen.
Antragsberechtigt sind Privateigentümer sowie gewerbliche Vermieter für max. 5 Wohneinheiten.
Vor der Beantragung ist eine Energieberatung verpflichtend und durch ein Beratungsprotokoll nachzuweisen. Die Beratungen werden kostenfrei vorgenommen durch:
· Stadtteilbüros mit Quartiersarchitekten
Eine Auflistung der aktuellen Stadterneuerungsgebiete finden Sie unter
https://www.gelsenkirchen.de/de/Infrastruktur/Stadtplanung/Stadterneuerung_Gelsenkirchen/
· Die Verbraucherzentrale NRW:
Für eine Terminabsprache wenden Sie sich bitte direkt an den Ansprechpartner der VZ-Energieberatung in Gelsenkirchen, Herrn Norbert Mohr, Telefon: 0209 / 157 603 78.
Stehen Pläne für eine umfangreiche Sanierung des Gebäudes an, ist es u.U. sinnvoll sich direkt an Energieberater mit Qualifikation für die Bundesprogramme der KfW und des BAFA zu wenden. Die Kosten hierfür werden zum Teil vom Bund übernommen.
Berater aus Gelsenkirchen finden Sie hier:
https://www.alt-bau-neu.de/gelsenkirchen/dienstleister/energieberater.asp
Wichtig zu beachten: Mit der baulichen Umsetzung der Maßnahme darf vor der Beantragung und Bewilligung der Fördermittel noch nicht begonnen werden. Beratung, Planung und Angebotseinholung sind zulässig.
- Unterschriebenes Antragsformular
- Kostenvoranschlag oder Angebot für die Umsetzung der Maßnahme
- zur Umsetzung des Vorhabens notwendige behördliche Genehmigungen oder Erlaubnisse
- Beratungsprotokoll des Stadtteilbüros, der Verbraucherzentrale oder eines qualifizierten Energieberaters
- Bildliche Dokumentation des Ausgangszustandes der Heizung
- aktueller Eigentumsnachweis, z. B. Grundbuchblattabschrift
- Einwilligungserklärung DSGVO