Für Geburten ab dem 01.07.2015
Das ElterngeldPlus macht es Müttern und Vätern leichter, Elterngeld und Teilzeitarbeit miteinander zu kombinieren. Denn Eltern, die nach der Geburt des Kindes Teilzeit arbeiten, können die Bezugszeit des Elterngeldes verlängern: Aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Dabei ersetzt das ElterngeldPlus, wie das bisherige Elterngeld auch, das wegfallende Einkommen zu 65 bis 100 Prozent. Die Höhe des ElterngeldPlus liegt dabei bei höchstens der Hälfte des monatlichen Elterngeldbetrags, das Eltern ohne Teilzeiteinkommen zustünde. So haben Mütter und Väter auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus mehr Spielraum, um die Bedürfnisse des Kindes mit den Anforderungen im Beruf zu verbinden. Ein mehrfaches Plus für Kinder, Eltern und den Job.
Entscheiden sich Mütter und Väter, zeitgleich als Elternpaar in Teilzeit zu gehen, für vier Monate lang parallel und zwischen 25 bis 30 Wochenstunden, erhalten sie jeweils vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate. Damit bleiben Familien während einer Teilzeittätigkeit länger finanziell abgesichert und finden leichter in eine partnerschaftliche Aufgabenteilung hinein. Auch Alleinerziehende können den Partnerschaftsbonus für sich nutzen und die Zahl der ElterngeldPlus-Monate deutlich erweitern.
Anspruch auf ElterngeldPlus haben Mütter und Väter
- die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen
- nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind
- mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
- einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
- Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, die das Kind nach der Geburt betreuen - auch wenn es nicht ihr eigenes ist
- Adoptiveltern und
- andere, die das Kind bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern betreuen
Wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Elterngeld im Laufe des Monats gezahlt, für den es bestimmt ist (§ 6 BEEG). Der Anspruch auf Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfällt. (§ 4 Abs. 4 BEEG).
Der Antrag auf Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist schriftlich bei der Elterngeldkasse der Stadt Gelsenkirchen zu stellen und vom Antragsteller eigenhändig zu unterschreiben. Es empfiehlt sich jedoch, den Antrag persönlich bei der Elterngeldkasse abzugeben, damit bei Bedarf die noch offenen Fragen in einem persönlichen Gespräch geklärt werden können.