Die Bestimmungen zur vorläufigen Umsetzung des Bundesgesetzes, die in dem gemeinsamen Erlass des Innen- und des Sozialministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.09.2016 geregelt sind, sehen zwei Fallkonstellationen vor, in denen ein so genannter "genereller Härtefall" vorliegt.
Demnach ist von der Wohnsitzauflage abzusehen, wenn:
- schulpflichtige oder kleinere Kinder im Haushalt wohnen.
- bereits ein Integrationskurs begonnen wurde (nur offiziell zugelassene Kurse mit Beginn vor dem 06.08.2016).
Allein dadurch reduziert sich der von der Wohnsitzauflage betroffene Personenkreis in Gelsenkirchen auf 178 Menschen.