Familienzeit NRW - Förderungen des Landes NRW
Einen Familienurlaub zu planen, ist für viele Familien in NRW aus rein finanziellen Gründen nicht möglich. Damit auch einkommensschwache Familien eine erholsame Familienerholungszeit haben können, bietet das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Förderprogramms "Familienzeit NRW“ folgende Förderangebote an:
1. Förderung des Familienurlaubs für einkommensschwache Familien
Familien mit nachweisbar geringen Einkommen, die nach § 53 Abgabenordnung förderberechtigt sind sowie unabhängig vom Einkommen Familien mit pflegebedürftigen Kindern, oder mindestens einem Familienmitglied mit Behinderung können über den Reisedienst der Diakonie Ruhr-Hellweg e.V. ihren Familienurlaub in einer Familienferienstätte buchen. Die Förderung umfasst neben der Vollverpflegung auch die Anreisekosten sowie pädagogische, familienfreundliche Freizeitangebote. Die Familien beteiligen sich an dem Familienurlaub mit einem Eigenanteil in Höhe von 50 Euro pro erwachsener Person und 25 Euro pro Kind. Unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze entfällt der Eigenanteil. Das vor Ort benötigte Taschengeld tragen die Familien selbst.
Interessierte Familien können den Reisedienst zwecks Kostenberechnung und Ermittlung der Förderfähigkeit kontaktieren: info@familienerholung-nrw.de oder kostenfrei unter der Rufnummer 0800 0005627.
2. Förderung von pädagogisch begleiteten Gruppenreisen der Familienbildung und Familienberatung
Neben der Förderung von einzelnen Familienreisen werden auch pädagogisch begleitete Gruppenreisen gefördert. So können sich einkommensschwache Familien sowie unabhängig vom Einkommen Familien mit pflegebedürftigen Kindern oder mindestens einem Familienmitglied mit Behinderung zwischen drei bis sieben Tage an der Gruppenreise beteiligen. Die Förderung umfasst Vollverpflegung, die begleitenden Betreuungs- und Bildungsangebote sowie auch ggf. stattfindende Vor- und Nachbereitungstreffen.
Die Förderung erfolgt über den Reisedienst der Diakonie Ruhr-Hellweg e. V. in Kooperation mit dem AWO Bezirksverband OWL e.V. und dem Caritasverband Düsseldorf e.V.
Weitere Informationen zu den Förderrichtlinien und die Unterlagen finden Sie unter: www.familienerholung-nrw.de. Bei Fragen zum Programm ist der Reisedienst außerdem erreichbar unter:
E-Mail:info@familienerholung-nrw.de,
Telefon: 0800 0005627 (kostenfrei)
Ansprechperson: Axel Nickol
Nicolaistraße 2
59423 Unna
Ministerin Giffey passt den Kinderzuschlag zum 1. April 2020 als Notfall-KiZ an
Viele Familien stehen zurzeit vor existenziellen Sorgen, weil es drastische wirtschaftliche Einschnitte gibt. Familien, die wegen der Corona-Epidemie Einkommenseinbußen erleiden, und jetzt (nur noch) ein kleines Einkommen für sich und ihre Kinder erzielen, sollen in dieser Zeit besser unterstützt werden. Deshalb wurde der Kinderzuschlag angepasst und vom 1. April bis zum 30. September 2020 zu einem Notfall-KiZ umgebaut.
Der Kinderzuschlag unterstützt Familien mit kleinen Einkommen mit bis zu 185 Euro monatlich pro Kind zusätzlich zum Kindergeld. Als kleines Einkommen gilt beispielsweise für eine Paarfamilie mit 2 Kindern ein Einkommen von ca. 1.400 bis ca. 2.400 Euro netto bei mittleren Wohnkosten.
Neu ist: Ausschlaggebend für die Prüfung, ob Notfall-KiZ bewilligt wird, ist für Anträge ab dem 01. April 2020 das Einkommen der Eltern im letzten Monat und somit nicht mehr der Durchschnitt der letzten 6 Monate. Für Anträge im April ist also das Einkommen von März relevant; für Anträge im Mai das Einkommen von April. Beim Notfall-KiZ müssen Eltern zudem keine Angaben mehr zum Vermögen machen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben.
Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey:
"Mit dem Notfall-KiZ reagieren wir schnell auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Epidemie auf Familien. Viele Familien haben plötzlich von heute auf morgen nur noch ein kleines Einkommen. Diese Familien brauchen dringend staatliche Unterstützung für sich und ihre Kinder. Neben dem Kurzarbeitergeld und den Lohnfortzahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz, schaffen wir mit den Anpassungen des Kinderzuschlags einen zusätzlichen Schutzschild für Familien mit kleinen Einkommen vor den Corona-Folgen.“
Der Kinderzuschlag erreicht auch Selbständige oder Eltern, die noch keine 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und deswegen keinen Zugang zu Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld haben.
In welcher Höhe der Kinderzuschlag gezahlt wird, hängt von der individuellen Situation ab wie dem Einkommen, der Anzahl der Kinder, den Wohnkosten und dem Alter der Kinder. Mit zunehmendem Einkommen verringern sich die 185 Euro nach und nach bis der KiZ ganz ausläuft. Wer den Kinderzuschlag erhält, ist grundsätzlich von den Kitagebühren befreit.
Eltern können mit dem KiZ-Lotsen prüfen, ob sie die Voraussetzungen erfüllen. Fällt die Prüfung positiv aus, stellen Eltern den Antrag einfach online.
Auch die Lebenslage von Eltern, die aktuell KiZ beziehen, wird besser erfasst: Eltern, die den Kinderzuschlag schon beziehen, können im April oder Mai 2020 einen einmaligen Antrag auf Überprüfung stellen. In diesen Fällen wird der Kinderzuschlag mit dem aktuellen Einkommen der Eltern aus dem letzten Monat neu berechnet. Eine Anpassung der Höhe des Kinderzuschlags erfolgt nur, wenn die Überprüfung einen höheren Betrag ergibt. Eltern, die den Antrag auf Kinderzuschlag bereits vor dem 1. April 2020 gestellt haben, die aber noch keine Bewilligung erhalten haben, können ebenfalls einen Überprüfungsantrag stellen.
Eltern, die den Kinderzuschlag beziehen und bereits den Höchstsatz von 185 Euro erhalten, bekommen eine automatische Verlängerung der Leistung für weitere sechs Monate. Sie müssen keinen neuen Antrag stellen und keine neuen Nachweise vorlegen.