Der Schutz des Grundwassers hat aufgrund vieler Verunreinigungen durch Un- und Störfälle sowie einem unsachgemäßen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einen hohen Stellenwert im Umweltschutz. Im Unterschied zu Verunreinigungen von Oberflächengewässern, die sich nach Reduzierung oder Unterbinden schädlicher Stoffeinträge weitergehend selbst regenerieren können, sind Grundwasserschäden fast immer Langzeitschäden. Sie müssen aufwendig und unter Umständen über einen sehr langen Zeitraum saniert werden.
Aufbauend auf den Anforderungen an Lageranlagen für wassergefährdende brennbare Flüssigkeiten in den 60er Jahren hat sich der Geltungsbereich der wasserrechtlichen Vorgaben nahezu auf alle Anlagenarten zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ausgedehnt.
Die Aufgaben der unteren Wasserbehörde umfassen unter anderem die Überwachung der Anlagen, die Vorkontrolle geplanter Vorhaben im Rahmen von Genehmigungsverfahren sowie die Bearbeitung aktueller Schadensfälle.
Stoffe und deren Verbindungen, die bei ihrer Herstellung, während oder nach ihrer Anwendung in die Umwelt gelangen, können Lebewesen, insbesondere den Menschen, gefährden oder schädigen. Zum Schutz von Umwelt und Gesundheit werden Stoffe auf ihre Gefährlichkeit hin untersucht und eingestuft. Ein Kriterium ist die Einstufung nach ihrer Wassergefährdung; unterschieden werden drei Wassergefährdungsklassen (WGK):
1: schwach Wasser gefährdend
2: Wasser gefährdend
3: stark Wasser gefährdend
sowie die Einstufung nicht wassergefährdend.
Die Einstufung erfolgt nach der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999 bzw. nach deren aktueller Fassung.