Pflege und Rückschnitte von Bäumen, Hecken und weiteren Gehölzen werfen in der Bevölkerung erfahrungsgemäß Unklarheiten und Fragen auf. Das Naturschutzrecht lässt solche Pflegemaßnahmen nämlich nicht ohne Einschränkungen zu. Dies wird im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und im Landschaftsgesetz NRW (LG NW) ausformuliert. Insbesondere kommt hier § 39 Bundesnaturschutzgesetz zum Einsatz – der allgemeine Artenschutz. Bei Gehölzpflegeschnitten sind häufig Lebensstätten wild lebender Tierarten betroffen, die unter den allgemeinen Artenschutz fallen. Zu Lebensstätten zählen zum Beispiel Nester oder Baumhöhlen, aber auch Astrisse oder abgeplatzte Baumrinde.
Grundsätzlich verbietet das Bundesnaturschutzgesetz in § 39 Abs. 5 Satz 2, Gehölzschnitte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September durchzuführen. Genau heißt es:
"Es ist verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen".
Dieser Zeitraum – 1. März bis 30. September – wird auch „Vogelschutzzeit“ genannt, obwohl dadurch noch viel mehr Tiere geschützt werden als nur unsere Vogelarten. Zu dieser Zeit sind unsere heimischen Tierarten besonders aktiv. Dann ist Fortpflanzungszeit – einer der wichtigsten Zeiträume für die Tiere. Gehölzschnitte während dieser Zeit können Vögel erheblich stören, verletzen oder sogar töten. Auch Ihre Nester und Küken können dabei zu Schaden kommen. Das soll mit der Schutzzeit vom 1. März bis 30. September vermieden werden. Der Begriff „Auf-den-Stock-setzen" meint übrigens das Herunterschneiden von zum Beispiel 2,00 Metern auf 30 Zentimeter, von Hecken und anderen Gehölzen.
Im Siedlungsbereich, dem im Zusammenhang bebauten Bereich der Stadt – auch baulicher Innenbereich genannt - sind schonende Form- und Pflegeschnitte auch während der Schutzzeit erlaubt, allerdings nur, wenn man bestimmte Vorgaben beachtet. Und zwar darf nur so viel etwa von einer Hecke abgeschnitten werden, wie innerhalb eines Jahres nachgewachsen ist – der jährliche Zuwachs also. Bis ins Holz einer Hecke darf nicht geschnitten werden! Das gilt auch für private Grundstücke! Vor Beginn dieser Arbeiten muss man sich außerdem in jedem Fall vergewissern, dass keine Nist-, Brut-, oder andere Lebensstätten eines Tiere zerstört werden, denn das fordert der gesetzliche Artenschutz.
Die normalen Form- und Pflegeschnitte sind von dem gesetzlichen Verbot ausgenommen, damit Gehölze zu Sicherstellung der Verkehrssicherheit zurückgeschnitten werden können. Darum seien Sie nicht verwundert, wenn während der Schutzzeit Pflegeschnitte auch seitens der Stadt von GELSENDIENSTE erledigt werden. Es ist aber wie bereits oben erwähnt, unerlässlich, bei notwendigen Form- und Pflegeschnitten an Ihrer Hecke oder Ihrer Gehölzfläche auf Nist- und Brutstätten Rücksicht zu nehmen und diese vom Schnitt auszusparen.
Es gibt aber auch weitere Schutzvorschriften für Gehölze – die Baumschutzsatzung der Stadt Gelsenkirchen, die von GELSENDIENSTE vollzogen wird. Darunter fallen Bäume, die in einem Meter Höhe gemessen einen Stammumfang von 80 cm und mehr besitzen. Weitere Einzelheiten zur Baumschutzsatzung können bei GELSENDIENSTE erfragt werden.
Innerhalb von Natur- und Landschaftsschutzgesetzen gibt es weitere Regelungen, die über die gesetzliche Schutzzeit hinausgehen. Weil es Schutzgebiete sind, gelten hier auch strengere Schutzvorschriften. Diese Gebiete liegen im sogenannten baulichen Außenbereich. Sollten Sie einen Gehölzschnitt in einem Schutzgebiet durchführen wollen, erkundigen Sie sich telefonisch bei der unteren Naturschutzbehörde über die zu beachtenden Vorschriften.
Wir stehen gerne bei allen Fragen zur Verfügung. Wo sich die Schutzgebiete in Gelsenkirchen befinden, können Sie außerdem im GeoPortal der Stadt Gelsenkirchen nachsehen.
Sollten Sie Gehölz- oder Gebüschrodungen innerhalb der Schutzzeit vornehmen wollen, muss dies durch die untere Naturschutzbehörde genehmigt werden. Wichtig ist hier zu wissen, dass es unterschiedliche Regelungen zwischen dem baulichen Innen- und Außenbereich gibt – da im Außenbereich die Schutzgebiete liegen, für die es noch weitere Regelungen gibt. Die untere Naturschutzbehörde wird Ihnen in jedem Fall weiterhelfen. Beachten Sie aber, dass bei einer Rodung und jedem anderen Gehölzschnitt, der über den normalen Form- und Pflegeschnitt hinausgeht, ohne eine Genehmigung eine vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG und somit eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Diese kann gemäß § 69 Abs. 6 BNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
Unabhängig von diesen rechtlichen Vorgaben dient der Schutz von Sträuchern und Bäumen auch der Erhaltung der Wohnqualität und der Verbesserung des Kleinklimas im direkten Wohnumfeld. Immer mehr Gehölze müssen Bauvorhaben weichen, aber auch viele Privatpersonen möchten gerne Bäume oder Gehölze entfernen – weil sie lästig sind, im Weg stehen oder weil sie Laub oder Fallobst abwerfen. Wir dürfen dabei aber nicht vergessen, wie wichtig Bäume und Sträucher auch für uns Menschen sind. Vor allem in Zeiten des Klimawandels spenden sie uns Schatten und liefern frische Luft zum Atmen. Auch hinsichtlich des anhaltenden Insektensterbens brauchen wir unsere Gehölze als Nahrungsquelle für die Insekten.
Damit unsere Stadtnatur intakt bleibt, ist es wichtig, all diese positiven Wirkungen die Gehölze auf unser Leben haben mitzudenken, bevor wir sie entfernen.