a) Dingliche Sicherungen
Zu Lasten des Garagenhofes (Flurstück Nr. 468) und der beiden gemeinsamen Grünflächen (Flurstücke Nr. 555 und Nr. 563) ist je eine Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht für die jeweiligen Stellplatz- bzw. Garagengrundstücke) und eine Benutzungsregelung sowie der Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 1010 BGB dinglich gesichert.
b) Ausbau des Garagenhofes und der gemeinsamen Grünflächen
Die Flurstücke Nr. 468, Nr. 555 und Nr. 563 dienen den jeweiligen Eigentümern der Miteigentumsanteile als Zu-fahrt und Grünanlage. Außerdem ist der Eigentümer des Flurstücks Nr. 465 berechtigt, den Garagenhof als Zufahrt zur rückwärtigen Andienung des begünstigten Grundstücks zu benutzen.
Die Regelung über den Ausbau, die Abrechnung und die Unterhaltung der Gemeinschaftsflächen ergibt sich aus Ziffern 2.1a-3 des Umlegungsbeschlusses AZ. U 89/1I des Referates Vermessung und Kataster der Stadt Gelsenkirchen.