An die erste Mitteilungsphase schließen sich mehrere Verfahrensschritte an, die vom Gesundheitsamt gemäß den rechtlichen Vorgaben stufenweise durchzuführen sind:
Zunächst verschafft sich das Gesundheitsamt einen Gesamtüberblick über die Anzahl und Art der Meldungen, um die Situation vor Ort insgesamt beurteilen zu können. Anschließend fordert das Gesundheitsamt von den gemeldeten Personen die gesetzlich erforderlichen Immunitätsnachweise an oder prüft bei Zweifeln an den vorgelegten Dokumenten das Erfordernis einer ärztlichen Untersuchung im Einzelfall.
Sofern diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass dem Gesundheitsamt ein ausreichender Immunitätsnachweis gegen COVID-19 vorliegt, beginnt die Prüfung, in welchen Fällen ein Tätigkeits- bzw. Beschäftigungsverbot erteilt werden muss. Hierzu werden dann zunächst sowohl die betroffenen Personen als auch die Einrichtungs- und Unternehmensleitungen in einem Verwaltungsverfahren schriftlich angehört. Das Gesundheitsamt kann in der Folge die Beschäftigung in - oder den Zutritt zu - den Einrichtungen, in denen die Nachweispflicht gilt, untersagen.